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Zusammentreffen von Vorsatz und Fahrlässigkeit innerhalb einer Abgabenerklärung
Kahl, Zusammentreffen von Vorsatz und Fahrlässigkeit innerhalb einer Abgabenerklärung, SWK 31/2020, 1485
Erklärt ein Abgabepflichtiger in einer Abgabenerklärung sowohl vorsätzlich als auch grob fahrlässig Unrichtigkeiten und bewirkt er dadurch eine Abgabenverkürzung, verwirklicht er nach der Rsp des OGH nur eine Abgabenhinterziehung gem § 33 FinStrG und keine grob fahrlässige Abgabenverkürzung gem § 34 FinStrG. Durch die Anwendung von § 33 Abs 5 FinStrG kommt es dabei allerdings zu einer Reduktion des strafbestimmenden Wertbetrags nur auf die vom Vorsatz umfassten Verkürzungen, was zu einer wenig unrechts- und schuldangemessenen Bestrafung des Täters führt. Diesen Mangel versucht die Literatur mit der Aufteilung des Schuldspruchs nach vorsätzlich und grob fahrlässig verursachten Hinterziehungsbeträgen zu erreichen.
Dieses Ergebnis könnte nur dann erreicht werden, wenn man entweder § 33 Abs 5 FinStrG als Einschränkung des Tatbestandes versteht oder den strafbestimmenden Wertbetrag als stufenlose Deliktsqualifikation sieht. Beide Ansätze sind vom Gesetzestext nicht gedeckt. De lege ferenda wäre eine Anpassung des § 33 Abs 5 Satz 2 FinStrG wünschenswert.