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Das Recht auf einen gesetzlichen Richter
Praxiskommentar zu
Mit Beschluss vom , RV/7300053/2020, wies das BFG die Beschwerde einer Beschuldigten gegen die Anordnung einer Hausdurchsuchung gem § 93 Abs 1 FinStrG durch die Vorsitzende des Spruchsenats zurück. In diesem Beitrag wird der Beschluss des BFG – mit Schwerpunkt auf die Zuständigkeit bzw das Recht auf einen gesetzlichen Richter – dargestellt. Sämtliche personen- und fallspezifischen Details, die Rückschlüsse auf die Identität der Beschuldigten zulassen würden (insb den Beschwerdepunkt zur Täterschaft), wurden bewusst ausgeklammert.
1. Sachverhalt
Im Zuge einer im verwaltungsbehördlichen Verfahren angeordneten und durchgeführten Hausdurchsuchung stießen die Organe der Steuerfahndung auf ein bislang unbekanntes Bankschließfach der Beschuldigten. Eine telefonisch beantragte und (schriftlich) bewilligte Anordnung gem § 93 Abs 1 FinStrG wurde von der Vorsitzenden des Spruchsenats an die einschreitenden Beamten weitergeleitet. Im Laufe des Tages wurden in weiterer Folge an unterschiedlichen Dursuchungsorten hohe Vermögenswerte festgestellt, weswegen ein Sicherstellungsauftrag iHv über 400.000 € erlassen wurde. Gegen die Öffnung des Bankschließfachs bzw die Anordnung der Hausdurchsuchung in ihrem gesamten Umfang wurde Beschwerd...