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Der Nachschau- und Prüfungsauftrag gemäß § 99 FinStrG
Änderungen und Besonderheiten durch das Finanz-Organisationsreformgesetz
Mit der Modernisierung der Finanzverwaltung zum wurde auch die Textierung des § 99 Abs 2 FinStrG geändert und an die neue Organisationsstruktur angepasst. In diesem Beitrag werden die Auswirkungen dieser Änderungen und die allgemeinen Auswirkungen der Strukturreform der Finanzverwaltung auf den Prüfungs- und Nachschauauftrag thematisiert.
1. Änderungen durch die Modernisierung
Mit dem am in Kraft getretenen Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) wurde nicht nur die Organisation der Abgabenbehörden vollständig neu geordnet. Es wurden auch die Finanzstrafbehörden aus den bisherigen Finanzämtern herausgelöst und in ein zentrales Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) transferiert. In diesem neuen Amt finden sich nun auch die Steuerfahndung, die Finanzpolizei und die Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit (ZIZ).
2. Wesen der Prüfung und Nachschau gem § 99 FinStrG
Die Regelungen des § 99 FinStrG ermöglichen der Finanzstrafbehörde und den von ihr beauftragten Organen, „für Zwecke des Finanzstrafverfahrens“ Ermittlungen zu führen. Dies ist den Behörden auch schon vor Einleitung eines Verfahrens gem § 82 FinStrG erlaubt, weil diese zu prüfen haben, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Es liegt ...