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Strafbare Beteiligung bei der Verletzung von (finanzrechtlichen) Meldepflichten
In den letzten Jahren wurde in einer Reihe neuer Finanzvergehen die (vorsätzliche oder grob fahrlässige) Verletzung einer finanzrechtlichen Meldepflicht unter Strafe gestellt (insb § 49c FinStrG, § 107 GMSG, § 7 KontRegG, § 15 WiEReG, § 13 KapMeldeG). Da sich diese Straftatbestände an spezifisch meldepflichtige Personen richten, handelt es sich um Sonderdelikte. Damit gewinnt die Frage erhöhte Praxisrelevanz, unter welchen Voraussetzungen eine strafbare Beteiligung außenstehender Personen – sei es durch aktives Tun oder durch Unterlassen – an Sonderdelikten nach dem FinStrG möglich ist.
1. Grundlegendes
Zur besseren Bekämpfung von Steuerflucht, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden zunehmend spezifische finanzrechtliche Meldepflichten normiert und deren Verletzungen als Finanzvergehen mit gerichtlicher Strafe bedroht. Auch wenn die Meldepflicht nach dem Gesetzeswortlaut häufig eine juristische Person trifft, ist davon auszugehen, dass sich die Strafdrohung nicht gegen das Unternehmen selbst richtet, sondern gegen jene natürliche Person, die für die Meldung verantwortlich ist. Allenfalls kann sich aus einem diesbezüglichen individuellen Fehlverhalten zusätzlich eine strafrechtliche Verbandsverantwortlichkeit nach § 28a FinStrG bzw nach § 3 VbVG erge...