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ASoK 7, Juli 2017, Seite 274

Bindungswirkung der Bescheinigung E 101 bzw A1

, A-Rosa Flussschiff GmbH.

Der EuGH hat im angeführten Urteil erneut klargestellt, dass eine vom Versicherungsträger eines Staates ausgestellte Bescheinigung über die Anwendbarkeit von dessen Sozialrechtsvorschriften die Behörden und Gerichte anderer Staaten bindet, weil andernfalls der Grundsatz der Einfachversicherung sowie die – gerade im Sozialversicherungsrecht essenzielle – Vorhersehbarkeit des anwendbaren Systems und damit die Rechtssicherheit beeinträchtigt wären.

Im Zweifelsfall steht es dem Versicherungsträger, dem die Bescheinigung vorgelegt wird, offen, den ausstellenden Versicherungsträger zu ersuchen, die Gründe für die Ausstellung der Bescheinigung offenzulegen, die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Sachverhaltsangaben und Dokumente zu überprüfen und gegebenenfalls die Bescheinigung zu widerrufen. Kommen die Träger im Wege des Dialogs zu keiner Einigung, können sie die Verwaltungskommission anrufen. Als letztes Mittel kann der betroffene Träger ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten (im angeführten RechtS. 275 sprechungsfall war dies nicht möglich, weil der ausstellende Träger in der Schweiz ansässig war).

Auch wenn sich das angeführte Urte...

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