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Verlesungsverbot; Umgehungsverbot
ZWF 2021/18
§§ 252, 281 Abs 1 Z 3 und 4 StPO
14, Os 97/20a (RIS-Justiz RS0133378)
Die Verhaltensanordnung des § 252 StPO richtet sich nur an das Gericht, sodass nur von dessen Mitgliedern oder von Richtern veranlasste Verlesungen, Vorführungen, Vorträge oder Umgehungen, nicht jedoch das Verhalten von Sachverständigen eine aus Z 3 begründende Verletzung des § 252 StPO darstellen kann. Gegen das Vorkommen von – dem Verlesungsverbot unterliegenden – Beweismitteln im Wege einer Gutachtenserstattung stehen Antragstellung und Verfahrensrüge nach § 252 Z 4 StPO offen.