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ASoK 7, Juli 2017, Seite 273

V. Entbürokratisierung im Arbeitnehmerschutz

Gerda Ercher-Lederer

Der im Sozialausschuss des Nationalrats am angenommene Antrag betreffend ein ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz beinhaltet als Sammelgesetz eine Entbürokratisierung im Arbeitnehmerschutz, wobei das Schutzniveau nicht gemindert werden soll (IA 2228/A 25. GP; AB 1689 BlgNR 25. GP). Im Wesentlichen sollen folgende Maßnahmen vorgesehen werden:

Im ASchG sollen

  • der Entfall der Aufzeichnungspflicht für Beinahe-Unfälle nach § 16 Abs 1 Z 3 ASchG,

  • Vereinfachungen bei der Ermächtigung von Ärzten (§ 56 ASchG) sowie bei der Übermittlung von Unterlagen im Rahmen der Gesundheitsüberwachung,

  • der Entfall des verpflichtenden Verzeichnisses jener Arbeitnehmer, die bestimmte Tätigkeiten durchführen, für die ein Fachkenntnisnachweis erforderlich ist (§ 62 Abs 7 ASchG),

  • die Regelung, dass auch die Arbeitsplatzerstevaluierungen in die Präventionszeit nach §§ 77 und 82 ASchG einrechenbar sind, sowie

  • die Verlängerung des Begehungsintervalls von zwei auf drei Jahre für Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Arbeitnehmern, sofern nur Büroarbeitsplätze oder damit vergleichbare Arbeitsplätze eingerichtet sind (§ 77a Abs 2 ASchG),

erfolgen. Zudem soll die Regelung zum Schutz nicht rauchender Arbeitnehmer in § 30 ASchG an die Novelle BGBl I 2015/101 zum Tabakgesetz (nunmehr: Tabak- und NichtS. 274 raucher...

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