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Verbandsverantwortlichkeit; Einspruchslegitimation; Zuständigkeit; Beschuldigtenrechte des Verbandes
ZWF 2021/15
§§ 36, 37, 212, 213 Abs 2 StPO; § 3, 13 Abs 1, 14 Abs 1, 15 Abs 1 und 2, 21 Abs 2 VbVG
(RIS-Justiz RS0133393, RS0133395, RS0133396)
Das – grundsätzliche (vgl § 15 Abs 2 Satz 1 VbVG) – Gebot, „die Hauptverfahren“ „gemeinsam zu führen“ (§ 15 Abs 1 Satz 1 VbVG), besteht dann, wenn der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gem § 21 Abs 2 VbVG mit der Anklage einer natürlichen Person wegen jener Straftat verbunden ist, für die der Verband verantwortlich (§ 3 VbVG) sein soll. In diesem Fall kommen dem belangten Verband (§ 13 S. 53 Abs 1 Satz 2 VbVG) auch im (betreffenden) Verfahren gegen die natürliche Person die Rechte des Beschuldigten zu (§ 15 Abs 1 Satz 2 VbVG).
Wird der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße – gesetzmäßig (vgl § 21 Abs 2 VbVG) – gemeinsam mit der Anklage gegen eine natürliche Person (wegen jener Straftat, für die der Verband verantwortlich sein soll) eingebracht, richtet sich die Zuständigkeit für das Verbandsverfahren nach jener (§§ 36 f StPO) für das Verfahren gegen die natürliche Person (§ 15 Abs 1 Satz 1 VbVG).
In gem § 15 Abs 1 Satz 1 VbVG gemeinsam geführten Verfahren kommt das Recht, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben, nach § 15 Abs 1 Satz 1, 14 Abs 1 VbVG iVm § 212, 213 Abs 2 Satz 1 StPO auch dem belangten Verband zu.