Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 7, Juli 2017, Seite 273

IV. Anpassung der Arbeitszeiten für Apotheker an die Arbeitszeit-Richtlinie der EU

Gerda Ercher-Lederer

Der im Sozialausschuss des Nationalrats am angenommene Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Apothekengesetz geändert werden, dient der Anpassung der Arbeitszeiten an die Arbeitszeit-Richtlinie für Apothekenleiter bzw sonstige allgemein berufsberechtigte Apotheker in öffentlichen Apotheken analog den Anstaltsapotheken im KA-AZG (IA 2233/A 25. GP; AB 1696 BlgNR 25. GP). So sollen etwa in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des EuGH künftig verlängerte Dienste von bis zu 32 Stunden und durchschnittliche Wochenarbeitszeiten von bis zu 60 Stunden nicht mehr möglich sein. In Apotheken sollen daher ab 2020 nur noch verlängerte Dienste bis zu maximal 25 Stunden möglich sein. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit soll innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen auf 48 Stunden verkürzt werden, wobei in Apotheken, die mindestens 60 Bereitschaftsdienste im Turnus pro Kalenderjahr nach den apothekenrechtlichen Vorschriften leisten müssen, bis Ende 2019 mit Opt-out bis zu 60 Stunden möglich sein sollen. Dies ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer de Verlängerungsmöglichkeit schriftlich zustimmt. Durchgehende Wochenenddienste (bis zu 48 Stunden) sollen ab I...

Daten werden geladen...