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ZWF 6, November 2018, Seite 313

Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten

ZWF Redaktion

§ 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG 1988; § 12 Abs 1 Z 4 lit b KStG 1988

Marschner/Renner, Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten, taxlex 2018, 248;

Die Abzugsfähigkeit von Folgekosten aus einer Straftat (zB Schadenersatzleitungen, Verteidigungskosten) wird gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Eine Erweiterung von Abzugsverboten per analogiam erscheint unzulässig.

S. 314 Soweit die Straftat im Kausalzusammenhang mit dem Betrieb steht, sind die Folgekosten abzugsfähig. Auch strafbare Handlungen iZm der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit können Erwerbsaufwendungen begründen, vorausgesetzt, dass die schuldhaften Handlungen im Rahmen der betrieblichen und beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den betrieblichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen.

Die Nichtabzugsfähigkeit von Folgekosten aus einer Straftat, etwa iZm einer Veruntreuung, Unterschlagung, aber auch anderer iZm der Berufsausübung begangener Straftaten, wird sich regelmäßig aus der privaten Veranlassung der Straftet ergeben.

Gem Rz 1621 EStR 2000 sind Verfahrenskosten abzugsfähig, wenn die zur Last gelegte Handlung ausschließlich aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar ist und das Verfahren mit einem Freispruch endet oder wegen eines St...

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