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Nachweis der subjektiven Tatseite durch die Abgabenbehörde
Schmutzer, Wer prüft was? Selbstanzeige anlässlich einer Betriebsprüfung, BFGjournal 2018, 77;
Wird in einem Vorbringen die subjektive Tatseite bestritten (zB „vorsorgliche Selbstanzeige“, „irrtümlich“, „Ich habe mit einer zutreffenden Schätzung gerechnet“), ist in der Bescheidbegründung durch die Abgabenbehörde bzw im Beschwerdeverfahren in einer Begründungsergänzung durch das BFG darauf einzugehen. Bei einem glaubhaft gemachten Vorbringen, dass ein Abgabepflichtiger infolge gleichbleibender, der Behörde bekannter Einkommens- bzw Umsatzlage mit einer zutreffenden Schätzung rechnen konnte, wird die subjektive Tatseite eines Versuchs der Verkürzung der Jahressteuer zu verneinen sein. Damit verbliebe finanzstrafrechtlich nur eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs 1 lit a FinStrG (vorsätzliche Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungspflicht), die keine Anspruchsgrundlage für eine Abgabenerhöhung darstellt.