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EuGH: Abgrenzung von Mehrwertsteuerbetrug und Nichtabführung der Mehrwertsteuer
Im Mai 2018 hatte sich der EuGH einmal mehr mit einem Vorabentscheidungsersuchen eines italienischen Gerichts iZm dem Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur (strafrechtlichen) Bekämpfung von MwSt-Verkürzungen zu befassen.
Die italienische Gesellschaft Siderlaghi Srl hatte die von ihr gemäß ihrer Steuererklärung 2012 zu entrichtende MwSt nicht binnen der gesetzlich vorgesehenen Fristen abgeführt. Die Finanzverwaltung teilte der Gesellschaft die Regelwidrigkeit mit und forderte sie auf, die geschuldeten Steuern, Verzugszinsen und eine Geldbuße iHv 30 % der Steuerschuld zu entrichten. Da sich die Gesellschaft verpflichtete, ihre MwSt-Schuld innerhalb von 30 Tagen zu begleichen, wurde die Geldbuße um zwei Drittel herabgesetzt. Neben der Sanktion gegen die Gesellschaft beantragte die italienische Staatsanwaltschaft, einen Strafbefehl über 22.500 € gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft, Herrn Scialdone, mit der Begründung zu erlassen, dass es sich bei der Nichtabführung der MwSt um eine Straftat handle.
Das entscheidende Strafgericht wies jedoch darauf hin, dass es sich nach einem im Oktober 2015 in Kraft getretenen neuen Gesetz bei ...