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ZWF 6, November 2018, Seite 284

Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; Strafausschließungsgrund

ZWF 2018/57

§ 35c StAG; §§ 190, 195 StPO

; RIS-Justiz RS0132159

Von einem Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft nach § 35c StAG auch dann abzuS. 285 sehen, wenn Ermittlungen (trotz bejahter Tatbestandsmäßigkeit des angezeigten Verhaltens) wegen eines Strafausschließungsgrundes (im weiteren Sinn) unterbleiben (gegenteilig: Erlass des BMJ vom , BMJ-S578.028/0004-IV3/2017). Denn unter einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung (§ 1 Abs 1 StPO) ist nichts anderes zu verstehen als ein Verhalten, das Gegenstand eines Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO sein kann, das also tatbestandsmäßig, rechtswidrig und (von § 21 Abs 1 StGB abgesehen) schuldhaft ist und auch zusätzlichen Voraussetzungen (wie des Fehlens von Strafausschließungsgründen) genügt.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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