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Straferkenntnis; Schriftstücke und Urkunden anderer Art; erhebliche Tatsachen
ZWF 2018/55
§§ 252 Abs 2, 258 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 StPO
; RIS-Justiz RS0132174, RS01321475
§ 252 Abs 2 StPO meint mit „gegen den Angeklagten ergangenen Straferkenntnissen“ nur rechtskräftige (gerichtliche oder verwaltungsbehördliche) Entscheidungen. Ein den Angeklagten betreffendes, nicht rechtskräftiges Urteil ist demnach ein Schriftstück oder eine Urkunde anderer Art (§ 252 Abs 2 StPO).
Wird ein nicht rechtskräftiges, den Angeklagten betreffendes Urteil als „Schriftstück oder Urkunde anderer Art“ (§ 252 Abs 2 StPO) in der Hauptverhandlung verlesen oder vom Vorsitzenden vorgetragen (§ 258 Abs 1 StPO), haben sich die Entscheidungsgründe unter dem Aspekt der Z 5 Fall 2 damit – wie mit jedem anderen iSd § 258 Abs 1 StPO vorgekommenen Verfahrensergebnis – nur insoweit auseinanderzusetzen, als es sich dabei um eine erhebliche Tatsache, also um einen Umstand, handelt, der für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache relevant sein kann.