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Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte, wenn die Bank selbst als Beschuldigte geführt wird
In seinem Urteil vom , 22 Bs 5/13s, stellte das OLG Wien fest, dass die Anordnung der StA Wien auf Erteilung einer Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte dem Nemo-tenetur-Prinzip widerspreche und somit das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 7 Abs 2, 116 Abs 6 StPO verletze. Dieser Beitrag analysiert die Entscheidung des OLG Wien.
1. Das Urteil des OLG Wien
Das OLG Wien hatte über eine Beschwerde gegen eine Anordnung der StA Wien auf Erteilung einer Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte gem §§ 109 Z 1 lit a und b, 116 Abs 1 und 2 StPO idF BGBl I 2004/19 zu entscheiden.
Das Besondere an dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war, dass es sich bei der Beschwerdeführerin sowohl um einen in dem Ermittlungsverfahren nach dem VbVG belangten Verband als auch um die Adressatin der Anordnung handelte.
Das OLG Wien entschied, dass eine verfassungskonforme Auslegung des § 116 Abs 6 StPO die darin normierte Mitwirkungspflicht durch ein (nach dem VbVG) als Beschuldigte geführtes Kredit- oder Finanzinstitut ausschließe. Weigerte sich das Kreditinstitut nämlich, die geforderten Unterlagen herauszugeben, könnte das Gericht über das Kreditinstitut ein Beugemittel verhängen. Diese drohende Möglichkeit des Beugemittels widerspreche als m...