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ASoK 7, Juli 2017, Seite 270

I. Eindämmung von Sozialbetrug durch neue Meldevorschriften im Baubereich

Gerda Ercher-Lederer

Eines der Ziele des im Sozialausschuss des Nationalrats am angenommenen Antrags betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden, ist es, die Wirksamkeit der Baustellenkontrollen in Bezug auf Teilzeit und fallweise Beschäftigung zu verstärken, um so Sozialbetrug und Unterentlohnung sowie die damit verbundenen Wettbewerbsverzerrungen in der Baubranche weiter einzudämmen. (IA 2241/IA 25. GP; AB 1693 BlgNR 25. GP). In Folgendem werden die neuen Meldevorschriften und weitere wesentliche Neuerungen vorgestellt.

1. Neue Meldevorschriften bei Teilzeitbeschäftigung und fallweiser Beschäftigung

Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder einer fallweisen Beschäftigung soll der Arbeitgeber die Erstmeldung künftig spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit zu erstatten haben (§ 22 Abs 2a BUAG). Bei einer Meldung im Nachhinein ist eine Prüfung, wie viele Stunden ein Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, nicht möglich. Die Erstmeldung hat das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie den Einsatzort des Arbeitnehmers zu beinhalten. Sämtliche Änderungen gegenüber dem gemeldeten Ausmaß oder der gemeldeten Lage der Arbeitszeit sollen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) unmittelbar vo...

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