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Bloße Pflicht zur Selbstberechnung inkludiert keine Offenlegungsverpflichtung
ZWF 2019/68
Die in § 11 Abs 2 KommStG normierte Pflicht zur Selbstberechnung und Entrichtung der KommuS. 215nalsteuer stellt nicht zugleich auch eine abgabenrechtliche Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht iSd § 119 BAO dar. Die Unterlassung der Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer erfüllt daher nicht den Tatbestand des § 15 Abs 1 KommStG, da die Verpflichtung, abgabenrechtlich bedeutsame Umstände offenzulegen, lediglich nach Maßgabe der Abgabenvorschriften und daher nur dann besteht, wenn sie gesetzlich angeordnet ist. Eine solche Offenlegungspflicht iSd § 119 BAO stellt die Verpflichtung zur Abgabe der jährlichen Kommunalsteuererklärung iSd § 11 Abs 4 KommStG dar, die die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten hat.