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Formerfordernis einer Beschwerdeanmeldung
ZWF 2019/66
Gem § 150 Abs 4 Satz 1 FinStrG sind Rechtsmittel gegen mündlich verkündete Erkenntnisse von den bei der Verkündigung anwesenden Rechtsmittelberechtigten innerhalb einer Woche schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
Diesem formellen Erfordernis entspricht nur die Niederschrift gem § 87 f BAO, nicht aber ein über eine Einsichtnahme erstellter Aktenvermerk.
Sollen mündliche Anbringen Rechtswirksamkeit erlangen, muss eine Niederschrift angefertigt werden. Diese muss man gegebenenfalls einfordern.
Rainer Brandl / Roman Leitner