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ZWF 5, September 2019, Seite 214

Formerfordernis einer Beschwerdeanmeldung

ZWF 2019/66

Rainer Brandl und Roman Leitner

§ 150 Abs 4 Satz 1 FinStrG

Gem § 150 Abs 4 Satz 1 FinStrG sind Rechtsmittel gegen mündlich verkündete Erkenntnisse von den bei der Verkündigung anwesenden Rechtsmittelberechtigten innerhalb einer Woche schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.

Diesem formellen Erfordernis entspricht nur die Niederschrift gem § 87 f BAO, nicht aber ein über eine Einsichtnahme erstellter Aktenvermerk.

Anmerkung

Sollen mündliche Anbringen Rechtswirksamkeit erlangen, muss eine Niederschrift angefertigt werden. Diese muss man gegebenenfalls einfordern.

Rainer Brandl / Roman Leitner

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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