Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 31.03.2003, RV/0179-G/02

Vorschreibung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens und Antrag auf Aufschiebung der Exekution im Zusammenhang mit der Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die Abgabenbescheide

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0179-G/02-RS1
Die bescheidmäßige Festsetzung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens (Pfändungsgebühren und Barauslagenersatz) kann nicht mit dem Hinweis auf eine gegen die Abgabenbescheide eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bekämpft werden.
RV/0179-G/02-RS2
Nur bei Vorliegen eines im § 18 Abs. 1 AbgEO taxativ aufgezählten Tatbestandes ist das Vollstreckungsverfahren einzustellen. Eine im Abgabenverfahren eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bildet keinen Grund zur Aufschiebung der Vollstreckung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Wolfgang Auner gegen die Bescheide des Finanzamtes Leoben betreffend Kosten des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens gemäß § 26 AbgEO 2001 und Aufschiebung der Exekution (§ 18 AbgEO) entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ am gegen den Bw. einen Sicherstellungsauftrag über insgesamt 800.000,00 S (Umsatzsteuer 95-98 300.000,00 S und Einkommensteuer 95-97 500.000,00 S) mit der Begründung, Einnahmen aus Vermittlungstätigkeiten seien dem Finanzamt nicht offengelegt worden. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen basiere auf Unterlagen, die vom Landesgericht Leoben im Zuge einer Hausdurchsuchung sichergestellt worden seien. Auf der Bescheiddurchschrift findet sich folgender Vermerk:

"Original übergeben an den Pflichtigen um 11.45 am . Pflichtige kann laut eigenen Angaben den umseitigen Betrag nicht bezahlen."

Die Sicherstellung wurde am durch Pfändung eines PKW Mercedes-Benz CS 500 (Bleistiftwert 700.000,00 S) gemäß § 31 iZm § 78 AbgEO vollzogen.

In der Verständigung über die Nachpfändung vom gab das Finanzamt dem Bw. bekannt, dass die laut Pfändungsprotokoll vom zur Einbringung einer Abgabenschuld laut Rückstandsausweis vom in der Höhe von 519.452,80 S samt Nebengebühren gepfändeten Gegenstände zur Einbringung einer weiteren Abgabenschuld laut Rückstandsausweis vom in der Höhe von 783.868,00 S samt Nebengebühren neuerlich in Pfändung gezogen wurden. Die Pfändung werde durch Anmerkung auf dem bestehenden Pfändungsprotokoll am vollzogen. Der gegenwärtig einzubringende Abgabenrückstand betrage 1.303.320,80 S (94.716,02 €).

Mit dem Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber dem Bw. gemäß § 26 AbgEO Kosten des Vollstreckungsverfahrens in folgender Höhe fest:


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Tag der Amtshandlung
Gebühren bzw. Auslagenersätze
Betrag
Pfändungsgebühr 1% von 500.000,00 S
5.000,00 S
Pfändungsgebühr 1% von 790.367,80 S
7.904,00 S
Postgebühren
49,00 S
Summe
12.953,00 S

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. unter Berufung auf den Inhalt seiner gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , GZ. RV 407/1-8/00, betreffend die Einkommensteuer 1996 bis 1998 erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde das Rechtsmittel der Berufung. Die Festsetzung der in Rede stehenden Kosten sei vor rechtskräftiger Beendigung des Verwaltungsgerichtshofverfahrens rechtlich nicht begründet. Darüberhinaus werde Mangelhaftigkeit des Verfahrens eingewendet, weil der Bw. vor Festsetzung der Kosten nicht gehört bzw. vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht informiert worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung werde beantragt.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Den gemäß § 26 AbgEO zur Vorschreibung gelangten Kosten des Vollstreckungsverfahrens liege der im Sinne des § 229 BAO ausgefertigte Rückstandsausweis vom zu Grunde. Gemäß § 26 Abs. 4 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und seien mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus dem Verkaufserlös beglichen werden.

In der Eingabe vom beantragte der Bw., von der zwangsweisen Eintreibung bzw. Fortsetzung der Pfändung Abstand zu nehmen, die gepfändeten Gegenstände nicht zu verwerten und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde keine weiteren Schritte zu unternehmen.

Mit dem Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag um Aufschiebung der Vollstreckung als unbegründet ab, weil seitens des Bw. keine Eingabe im Sinne der in § 18 AbgEO taxativ aufgezählten Gründe erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. ebenfalls das Rechtsmittel der Berufung. Auf Grund der angespannten Einkommens- und Vermögenssituation des Bw. drohe durch die Vollstreckung nicht nur die Gefährdung der Bestreitung des eigenen, sondern auch des Unterhaltes der sorgeberechtigten Personen. Der Bw. sei für seine Ehegattin und zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Auf die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde werde verwiesen. Darüberhinaus werde der Antrag gestellt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

In der Berufungsvorentscheidung vom , mit der die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde, führte das Finanzamt aus, es liege keiner der im § 18 AbgEO aufgezählten Gründe für eine Aufschiebung der Vollstreckung vor. Mit seinem übrigen Vorbringen zeige der Bw. keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

In beiden Berufungsverfahren stellte der Bw. ohne weitere Ausführungen den Antrag, seine Berufungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Die öffentliche Versteigerung des gepfändeten PKW wurde am durchgeführt und führte auf dem Abgabenkonto des Bw. zu einer Rückstandsverminderung in der Höhe von 268.436,80 S.

Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , AW 2001/15/0002-3, wurde dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben. Der Beschwerdeführer habe seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offengelegt und damit gegen das Konkretisierungsgebot verstoßen.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Vorweg ist zu den Anträgen des Bw. auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Folgendes auszuführen:

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder

2. wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich hält.

Gemäß § 323 Abs. 10 BAO treten die Bestimmungen über die mündliche Verhandlung (§ 284) mit in Kraft; sie sind auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen anzuwenden.

Gemäß § 323 Abs. 12 zweiter und dritter Satz BAO können Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abweichend von § 284 Abs. 1 Z 1 bis bei den im § 249 genannten Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der vor geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden. Nach § 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung gelten ab als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z 1 gestellt.

Somit gelten nach dem bisherigen § 284 Abs. 1 BAO gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung ab als auf Grund des (neuen) § 284 Abs. 1 Z 1 BAO gestellt. Dies betrifft aber nur Berufungen, über die (nach der alten Rechtslage) der Berufungssenat zu entscheiden hatte und die somit nicht wie die vorliegenden Berufungen in den Bereich monokratischer Entscheidungszuständigkeit fielen. Eine "Weitergeltung" von nach alter Rechtslage unzulässigen Anträgen auf mündliche Verhandlung ist nicht vorgesehen; allerdings konnte ein derartiger Antrag gemäß § 323 Abs. 12 zweiter Satz BAO bis nachgeholt werden.

Im vorliegenden Fall sind Anträge auf mündliche Verhandlungen bis nicht eingelangt, weshalb über die Berufungen in nicht mündlicher Verhandlung entschieden wurde.

1. Berufung gegen den Bescheid vom betreffend die Festsetzung von Kosten des Vollstreckungsverfahrens

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:

Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.

Gemäß § 26 Abs. 3 AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.

Gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).

Gemäß den zitierten Gesetzesbestimmungen hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die "Kosten der Vollstreckung", nämlich Pfändungsgebühren einerseits und Barauslagenersatz andererseits zu entrichten.

Nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO (). Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (, 0013). Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht. Die Gebührenpflicht entfällt auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde.

Im vorliegenden Fall liegen nach der Aktenlage keine die Gebührenpflicht aufhebenden Tatbestände vor. Die Pfändung des PKW diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, nämlich der Sicherstellung der im Bescheid vom angeführten Abgabenschuldigkeiten. Ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO lag ebenfalls nicht vor. Insoweit der Bw. auf sein Vorbringen in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde betreffend Einkommensteuer 1996 bis 1998 verweist und vermeint, die Festsetzung der Kosten der Vollstreckung hätte erst nach Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgen dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass die bescheidmäßige Festsetzung von im Vollstreckungsverfahren aufgelaufenen Barauslagen nicht mit der Behauptung, die der Vollstreckung zu Grunde liegenden Abgabenbescheide seien rechtswidrig entstanden, bekämpft werden kann ().

Da die Pfändungsgebühr bereits auf Grund der Tatsache anfällt, dass eine Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren (Pfändung) durchgeführt wird und für die Abgabenbehörde erster Instanz kein Anlass bestand, an der Zulässigkeit der durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen zu zweifeln, war das Finanzamt nicht nur berechtigt, sondern nach dem Wortlaut des Gesetzes verpflichtet, den angefochtenen Bescheid zu erlassen.

Eine Verletzung des Parteiengehörs seitens des Finanzamtes liegt nicht vor, weil sich Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, nicht aber auf dessen rechtliche Subsumtion erstreckt (). Die gesetzlich normierten Folgen eines dem Bw. ohnedies bekannten Sachverhaltes (bescheidmäßige Festsetzung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens nach Pfändung des PKW) mussten ihm daher vor Bescheiderlassung nicht zur Stellungnahme vorgehalten werden.

Gegen die Höhe der festgesetzten Kosten hat der Bw. weder in der Berufung noch im Vorlageantrag Einwendungen erhoben, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen ist.

2. Berufung gegen den Bescheid vom betreffend die Aufschiebung der Exekution

Gemäß § 18 AbgEO kann auf Antrag die Aufschiebung der Vollstreckung bewilligt werden,

1. wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;

2. wenn in Bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;

3. wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird;

4. wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden;

5. wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;

6. wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht wurde.

Der Feststellung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom , es liege keiner der im § 18 AbgEO taxativ aufgezählten Gründe vor, ist der Bw. im Vorlageantrag nicht entgegengetreten. Auch aus den vorliegenden Aktenunterlagen ist das Vorliegen eines solchen, die Vollstreckung aufschiebenden Tatbestandes nicht zu entnehmen.

Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenbescheide sind im Abgabenfestsetzungsverfahren und nicht im Vollstreckungsverfahren zu erheben (). Auch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bildet keinen Grund zur Aufschiebung der Vollstreckung. Der Hinweis auf die gegen die Einkommensteuerbescheide gerichteten Ausführungen in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde kann daher auf sich beruhen.

Ebensowenig kann das Vorbringen, auf Grund der Höhe der vom Finanzamt geltend gemachten Forderungen sei im Falle der Vollstreckung der Unterhalt des Bw. bzw. seiner unterhaltsberechtigten Familienmitglieder gefährdet, die Aufschiebung der Vollstreckung begründen. Abgesehen davon, dass sich die Frage stellt, wie der Bw. seinen Unterhaltspflichten vor Pfändung des PKW Mercedes Benz CS 500 im Hinblick auf die von ihm selbst genannten Anschaffungskosten von ca. 780.000,00 S und den mit dem Betrieb eines solchen PKW der gehobenen Preisklasse verbundenen Betriebskosten nachkommen konnte, hat es der Bw. bisher sowohl im Berufungsverfahren als auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unterlassen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen.

Die Abgabenbehörde hat sich im Exekutionsverfahren an die gesetzlichen Vorschriften der AbgEO zu halten. Sie hat bei Vorliegen der in den §§ 16 und 18 AbgEO aufgezählten Voraussetzungen die Vollstreckung aufzuschieben, einzustellen oder einzuschränken.

Eine Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen wurde im gesamten Berufungsverfahren weder vom Bw. behauptet noch konnte eine solche von Amts wegen festgestellt werden.

Da, wie oben ausgeführt, die im § 18 AbgEO normierten Tatbestände im vorliegenden Fall nicht vorliegen, ist die Berufung abzuweisen.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 5 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 18 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Aufschiebung der Exekution
Pfändungsgebühr
Kosten des Vollstreckungsverfahrens
Amtshandlung
Barauslagen
Exekution
Pfändung
Vollstreckungsverfahren
zweckentsprechende Rechtsverfolgung
Verweise

Anmerkung
vgl. Liebeg, AbgEO-Kommentar, § 26 Tz. 5. vgl. Liebeg, AbgEO-Kommentar, § 18 Tz. 3

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at