AbgEO § 18. Aufschiebung der Vollstreckung, BGBl. I Nr. 108/2022, gültig ab 20.07.2022

II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren

I. TEIL Vollstreckung

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 18. Aufschiebung der Vollstreckung

Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden

1. wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;

2. wenn in bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;

3. wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird;

4. wenn gemäß § 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden;

5. wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde (§ 6a) geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;

6. wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht wurde;

7. wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 der Bundesabgabenordnung)eingebracht wird.

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