Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gesonderte Anfechtbarkeit von Prüfungsaufträgen
ZWF 2019/65
; Twardosz/Krammer, Prüfungsaufträge mittels Aufhebungsantrag gesondert anfechtbar, SWK 2019, 892
Nach der Rsp des VwGH ist ein Prüfungsauftrag iSd § 148 BAO mittels Aufhebungsantrag gem § 299 BAO gesondert anfechtbar. § 148 Abs 4 BAO schließt nur ein abgesondertes Rechtsmittel gegen den Prüfungsauftrag aus, nicht aber sonstige Maßnahmen wie den Aufhebungsantrag gem § 299 BAO.
Im konkreten Fall handelte es sich um eine Prüfung iVm § 99 Abs 2 FinStrG (finanzstrafbehördliche Durchführung einer Außenprüfung). Auch solche Prüfungen sind als Außenprüfung nach § 148 BAO anzusehen (). § 99 Abs 2 FinStrG bildet nur den Veranlassungsgrund der Prüfung, nicht aber deren verfahrensrechtliche Grundlage (). Folglich können auch finanzstrafbehördliche Prüfungen nach § 299 BAO bekämpft werden.
Rainer Brandl / Roman Leitner