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Gewerbsmäßige Begehung bei Hinterziehung von Lohnabgaben
ZWF 2019/64
Der Arbeitgeber kann durch die Nichtabfuhr der Lohnsteuer den Qualifikationstatbestand des § 38 FinStrG nicht erfüllen.
Die Lohnsteuer wird gem § 83 Abs 1 EStG von den Arbeitnehmern geschuldet. Den Arbeitgeber trifft die Pflicht, die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und abzuführen. Insoweit kommt ungeachtet der erst bei Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten greifenden Haftungsbestimmung des § 82 EStG ein abgaS. 214benrechtlicher Vorteil des Arbeitgebers durch Nichtabführen der Lohnsteuer nicht in Betracht.
Mit der Hinterziehung von Lohnsteuer geht jedoch jeweils auch eine solche von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zu diesen Dienstgeberbeiträgen einher. Diese Beträge schuldet der Dienstgeber. Übersteigt der abgabenrechtliche Vorteil in den einzelnen Entrichtungszeiträumen 400 € nicht, ist dies ohne Bedeutung, wenn die Feststellung der Absicht, sich durch die Tat einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, nachgewiesen werden kann.
Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019, BGBl I 2019/62, wurde § 38 FinStrG ersatzlos aufgehoben. Die gewerbsmäßige Begehung stellt nunmehr einen explizit in § 23 Abs 2 FinStrG normi...