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ASoK 7, Juli 2017, Seite 263

Beschränkung der Betriebsratstätigkeit eines einzelnen Betriebsratsmitglieds

Dargestellt an den Beispielen Sachmittel, Betretungs- und Hausverbot

Andreas Gerhartl

Betriebsratsmitglieder dürfen bei der Ausübung ihres Mandats nicht beschränkt werden. Die Reichweite dieses Beschränkungsverbots wird im folgenden Beitrag anhand von Beispielen aus der aktuellen Rechtsprechung aufgezeigt. Dabei geht es um den Entzug von für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit erforderlichen Sachmitteln und die Verhängung eines Betretungs- oder Hausverbots für die betrieblichen Räumlichkeiten.

1. Kompetenzen eines Betriebsratsmitglieds

Die Ausübung der dem Betriebsrat (als Gremium) im Außenverhältnis (insbesondere gegenüber dem Betriebsinhaber) zukommenden Befugnisse obliegt grundsätzlich dem Betriebsratsvorsitzenden. Abweichungen von diesem Konzept können vor allem durch eine autonome Geschäftsordnung des Betriebsrats getroffen werden. Ein einzelnes Betriebsratsmitglied hat aber jedenfalls – im Innenverhältnis – Rechte (wie auf Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats oder Betriebsversammlungen). Darüber hinaus können einem einzelnen Mitglied des Betriebsrats aber noch andere Individualkompetenzen zukommen. Insbesondere hat gemäß § 37 Abs 2 ArbVG jeder Arbeitnehmer des Betriebs das Recht, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anregungen oder sonstige Anliegen an ein bestimmtes Betriebsr...

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