Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Sandvorkommen
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/1649-L/02-RS1 | Der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Sandvorkommen setzt zum einen das Vorhandensein einer Lieferung und zum anderen eine Rechnung im Sinne des UStG 1994 voraus. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuer für den Monat Juli 2001 vom entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2001 geltendgemachte Vorsteuer im Ausmaß von ATS 360.000,00 (= € 26.162,22) ist anzuerkennen.
Die vorgeschriebenen Säumniszuschläge sind aufzuheben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber betreibt einen Holzhandel. Unter anderem ist er als Kommanditist an der Fa. 1 KEG beteiligt.
Anläßlich der Niederschrift vom (Umsatzsteuersonderprüfung gemäß § 151 Abs. 3 BAO) wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Umsatzsteuervoranmeldung Juli 2001 -Verkauf von Sand an den BW.- Rechung von U 1 an den Bw., Ra. am : 90.000 m³ Feinsand a S 20,- und 20 % Umsatzsteuer (S 360.000,-) Zahlungskonditionen: in monatlichen Raten a zu S 40.000,- beginnend ab 4/2002 bei Zahlungsverzug Verrechnung von 8 % Verzugszinsen
Die Umsatzsteuergutschrift stamme aus einer Eingangsrechnung von der Gattin, die 90.000,- m³ Sand fakturiert habe und dabei Umsatzsteuer in der geltendgemachten Gutschrift ausgewiesen habe.
Gegenstand des Unternehmens sei ein Holzhandelsbetrieb. Umsätze würden dabei seit Jahren mit Ausnahme von Verkäufen an die Fa. 1 KEG kaum getätigt. Einkäufe würden wiederum fast nur bei der Gattin getätigt. Im Zuge der letzten Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass die Verrechnungen teilweise unrichtig seien (mehr Holz als tatsächlich verkauft) und dass damit ungerechtfertigte Vorsteuerbeträge lukriert worden seien.
Unmittelbar im Anschluss an die letzte Betriebsprüfung sei diese Voranmeldung eingebracht worden und damit die Abgabenschuld nach der BP ausgeglichen worden.
Dazu werde festgestellt:
Der Verkauf des Sandes an den Holzhandelsbetrieb des Bws. stelle ein reines Scheingeschäft dar. Die Rechnung sei ausschließlich zum Zwecke der Finanzierung des Abgabenrückstandes erstellt worden. Die Umsatzsteuer aus diesem Scheingeschäft sei mangels Lieferung nicht als Vorsteuer abzugsfähig. Gleichzeitig werde die Umsatzsteuer von U 1 gem. § 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldet.
Die Niederschrift (Entwurf) wurde von keiner der beteiligten Parteien unterschrieben.
Hinsichtlich des näheren Sachverhaltes, insbesondere der die Vorjahre umfassenden Betriebsprüfung wird auf die Berufungsentscheidung vom , Zl. RV 1173/1-7/2002, sowie auf die Entscheidung betrefffend U 1 vom , GZ. RV/1650-L/02 hingewiesen.
Der konkrete Berufungszeitraum umfasst den Monat Juli 2001. Die Vorsteuer wurde nicht anerkannt.
Dagegen wurde Berufung innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit folgender Begründung erhoben:
Es wird beantragt, die Vorsteuer aus dem Sandeinkauf in voller Höhe anzuerkennen und die vorgeschriebenen Säumniszuschläge zu stornieren.
U 1 habe im Juli 2001 die Abbaurechte für Sandvorräte im Ausmaß von 90.000 m³ zu einem Verkaufspreis von insgesamt S 1.800.000,-- (das entspricht € 130.811,10) zuzügl. 20 % Mehrwertsteuer an den Bw verkauft. Bei Fakturierung der Sandvorräte sei zwischen Verkäufer und Käufer mündlich vereinbart worden, dass die Kaufpreisforderung nicht sofort entrichtet werden müsse, sondern dass diese (unter Berücksichtigung der abgebauten Sandmengen) Zug um Zug entrichtet werde, wobei beginnend ab April 2002 eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von S 40.000,- vereinbart wurde. Nach dieser Vereinbarung sei der noch nicht abgebaute und auch noch nicht vom Bw. bezahlte Sandvorrat als noch nicht fällige Verbindlichkeit anzusehen. Hinsichtlich der Gestaltung des Verkaufes von U 1 an den Bw. müsse festgestellt werden, dass es sich bei der gewählten Gestaltung um keine denkunmögliche oder einen Fremdvergleich nicht standhaltende Gestaltung handle. Dass der Verkauf in größeren Mengen erfolgt sei, sei vor allem im Interesse des Bws. gelegen und hätte insbesondere betriebswirtschaftliche Gründe gehabt, wie den Ausweis von Aktivposten in der Bilanz (dies sei für Finanzierungszwecke notwendig gewesen, um beantragte bzw. bestehende Bankkredite zu erhalten sowie bessere Kalkulationsmöglichkeiten bei einem langfristig gesicherten Einkaufspreis und eine langfristige Sicherung der Abbaurechte zu besitzen).
Ob ein Abbau von Bodenschätzen in Form einer Bestandsvereinbarung (Abbauvertrag) oder durch Kauf größerer Abbaumengen erfolge, bleibe den beteiligten Personen vorbehalten, wobei beide Fälle in der Wirtschaftspraxis vorkommen und nicht davon ausgegangen werden könne, dass die gewählte Variante nicht einem Fremdvergleich standhalte.
Die Behauptung des Betriebsprüfers, der Verkauf des Sandes an den Holzhandelsbetrieb stelle ein reines Scheingeschäft dar, welches ausschließlich zur Finanzierung des Abgabenrückstandes diene, sei unrichtig. Aufgrund der bestehenden Verbindlichkeiten und der finanziellen Situation im Holzhandel habe es der Bw. für notwendig gehalten, dass die Umsätze im Holzhandel nachhaltig gesteigert würden, um die laufenden finanziellen Verpflichtungen und Kreditrückzahlungen auch weiterhin bestreiten zu können.
Aufgrund der Situation in der Holzhandelsbranche (niedrige Preise und geringe Spannen) sei es nicht sinnvoll gewesen, vorhandene Waldbestände zu schlägern und unter dem Wert zu verkaufen. Der Bw. könne die zukünftigen Umsatzsteigerungen daher nur durch die Erschließung neuer Produktgruppen erreichen. Daher habe er beschlossen, in Zukunft vermehrt auf Sandverkäufe zu setzen, wobei im Holzhandel eine Spezialisierung auf hohe Qualität und neue Absatzmärkte erfolgen sollte (Spielsand, Absatzgebiete in Deutschland usw.) und somit eine klare Abgrenzung zu den herkömmlichen Sandlieferungen im Rahmen der Fa. 1 KEG gewährleistet sei.
Hinsichtlich des Umstandes, dass der Bw. weder eine Bewilligung zum Abbau des Sandes noch die Maschinen und Geräte dazu habe, müsse ausgeführt werden, dass überhaupt nie daran gedacht gewesen sei, dass der Bw. die Sandvorräte selbst abbaue, sondern dass für den Abbau der Vorräte - wie auch in anderen Handelsunternehmen üblich - ein Abbauunternehmen (diesfalls die Fa. 1 KEG) beauftragt werde.
Das Vorliegen einer Scheinrechnung (fingierte Rechnung) i.S.d. § 11 Abs. 14 UStG 1994 sei nach höchstgerichtlichen Entscheidungen unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Bestimmungen nur dann anzunehmen, wenn eine missbräuchliche Rechnungsausstellung vorliege. Von einer missbräuchlichen Rechnungsausstellung könne jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die Ausstellung der fingierten Rechnung (ausschließlich) eine Täuschung der Abgabenbehörde bezwecke, nicht hingegen wenn Dritte (etwa Banken, anderer Kreditgeber) getäuscht werden sollten (). Durch die Vereinbarungen und die Fakturierung der Abbaurechte von U 1 seien diese in das Eigentum des Bws. übergegangen und seien auch in der Buchhaltung des Bws als Warenvorräte verbucht worden. Der Einkauf in größeren Mengen habe vor allem betriebswirtschaftliche Gründe gehabt, wie den Ausweis von Aktivposten in der Bilanz. Die besseren Kalkulationsmöglichkeiten bei einem langfristig gesicherten Einkaufspreis und eine langfristige Sicherung der Abbaurechte lägen ausschließlich im Interesse des Käufers. Weiters sei die Erschließung neuer Absatzmärkte und Produktgruppen für den Bw. betriebswirtschaftlich und zur Sicherung der Finanzierung der Kredittilgungen unentbehrlich.
Von einer missbräuchlichen Rechnungsausstellung zum Zwecke der Täuschung der Abgabenbehörde könne daher im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden.
Die Nichtanerkennung der Vorsteuer sei daher zu Unrecht erfolgt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 12 UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
Z 1: Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nach Kranich , Mehrwersteuer, UStG 1994, TZ 115 Abs. 5, Seite 147, Orac Verlag , ist die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges eines Unternehmers grundsätzlich an 2 Voraussetzungen geknüpft:
Vorliegen einer Lieferung bzw . sonstigen Leistung sowie
Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994
(ebenso Wolfs-Steuerleitfäden Umsatzsteuer 2001,SN 145 Abs.6, Seite 154)
Auf die Bezahlung der Rechnung durch den Erwerber des Sandes, dem Bw., kommt es dabei nicht an.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom , Z 89/14/0067, sind Entgelte, die für den Abbau von Bodensubstanzen geleistet werden, als umsatzsteuerbare Einnahmen einzustufen (Erlöse für das Recht auf Materialentnahme). Ertragsteuerlich sind derartige Einnahmen unter die Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" (und nicht als im Rahmen der pauschalen Gewinnermittlung aus Land- und Forstwirtschaft anfallend angesehen) einzureihen.
Im Boden der landwirtschaftlichen Einheit von U 1 befinden sich beträchtliche abbauwürdige Sand- bzw. Granitvorkommen.
Schon seit dem Jahre 1997 wird u.a. Sand an die Fa. 1 KEG verkauft. An dieser Fa. 1 KEG ist auch der Bw. beteiligt.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht keinen zwingenden Schluss, in die gewählte Vertragsgestaltung (Rechtsbeziehungen U 1 zu ihrem Ehegatten (Bw) bzw. U 1 zur Fa.1 KEG) einzugreifen.
Eine solche Regelung ist für beide Seiten wirtschaftlich vernünftig (der Verkäufer sichert sich langfristig Einnahmen und der Käufer einen offenkundig nach Qualität und Preis gesicherten Sandvorrat). Die Versteuerung der Entgelte erfolgt nach dem Ist-Prinzip, die Entgelte sind also nach der tatsächlichen Vereinnahmung - je nach Abbau des Sandes - zu versteuern.
Diese Betrachtung gilt auch dann, wenn schriftliche Abbauverträge nicht vorliegen. Es genügen Nachweise über den tatsächlich vorgenommenen Sandabbau.
Auch die Betriebsprüfung gelangt in ihrem ersten Betriebsprüfungsbericht (Zeitraum 1996 - 1998) zur Fremdüblichkeit der getätigten Geschäfte - es wurde lediglich der Steuersatz von 10 % bzw. 12 % auf 20 % berichtigt.
Diese Betrachtungsweise gilt nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates auch für den gegenständlichen Verkauf des Sandes an den Bw.
Aus den angeführten Gründen ist daher der Berufung vollinhaltlich stattzugeben.
Linz,
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Vorsteuerabzug Nachweis der Lieferung Ausstellung der Rechnung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAB-56141