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Diversion, Kronzeugenregelung, Rechtsschutz
Ratz, Zum Rechtsschutz in Betreff des 11. HptSt der StPO, ÖJZ 2019, 759
Während Beschuldigten iZm der Möglichkeit eines Rücktritts von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der StA (§§ 209a und 209b StPO, sogenannte „Kronzeugenregelung“) gezielt subjektive Rechte eingeräumt wurden, wird bei sonstigem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO („normale“ Diversion) zuweilen ein Rechtsschutzdefizit beklagt, auch in Betreff des Inhalts von Diversionsangeboten. Der Autor untersucht den Rechtsschutz und gelangt zum Ergebnis, dass sich das Gesamtprogramm als stimmig erweist.