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Untreue, Vermögensverfügung, Nichtigkeitsbeschwerde
§ 153 StGB; § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO
Weixelbaum, Das rechtlich vollzogene Vorurteil – eine Entscheidungskritik, AnwBl 2019, 516
Dem Beitrag liegt der , zugrunde, mit dem dieser die Nichtigkeitsbeschwerden wegen § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO zweier Vorstände der Hypo Alpe Adria Bank International AG gegen ihre Verurteilung wegen Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 Fall 2 StGB zurückwies. Im vorliegenden Artikel würdigt der Autor den Zurückweisungsbeschluss kritisch. Mit dem auf formelle Argumente beschränkten Beschluss des OGH sei im Ergebnis einer vorurteilsbehafteten Erwartungshaltung, nicht aber auch einem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden entsprochen worden. Bei einer dem Gesetzeszweck entsprechend fairen Auslegung des § 153 StGB wäre im Mindesten zu beachten gewesen, dass „das Gesetz dort seine Grenze findet, wo der Widerspruch des Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz als ‚unrichtiges Recht‘ der Gerechtigkeit zu weichen hat“ (BGH , III ZR 168/13).