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Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe
ZWF 2019/61
§§ 13, 16 Abs 2, 19 VStG; § 42 Abs 2 Z 1 VwGG; § 38 VwGVG
Das VwG hat, wenn es in Verwaltungsstrafsachen eine Geldstrafe nicht nur aufgrund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten herabsetzt, gem § 38 VwGVG iVm § 16 Abs 2 letzter Satz VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.