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Geldstrafe, Verfahrenskosten, Revision, Tod, Gegenstandslosigkeit
ZWF 2019/60
§§ 14 Abs 2, 64 Abs 5 VStG; § 33 Abs 1 VwGG; § 38 VwGVG
Gem § 14 Abs 2, 64 Abs 5 VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften die Vollstreckbarkeit der verhängten Geldstrafen und der auferlegten Verfahrenskostenbeiträge. Wurden diese Strafen und Beiträge zumindest teilweise bezahlt, liegt eine zur sinngemäßen Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG führende Gegenstandslosigkeit der Revision nicht vor, weil im Fall des Obsiegens die Verlassenschaft oder die eingeantworteten Erben Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Geldstrafe haben.