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Außerordentliche Strafmilderung, Einstellung des Verfahrens, Revision, Zulässigkeitsgründe
ZWF 2019/59
§§ 20, 45 Abs 1 Z 4 VStG
Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG bzw eine Einstellung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG gerechtfertigt hätten, kommt idR keine grundsätzliche Bedeutung zu.