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ZWF 5, September 2019, Seite 190

Veröffentlichungen, Meldungen, Dauerdelikt

ZWF 2019/58

§ 22 VStG

Die Unterlassung der Erstattung von Meldungen oder von Veröffentlichungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder „unverzüglich“ vorzunehmen sind, begründet ein Dauerdelikt.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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