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Missbrauch der Amtsgewalt, Nichtbefolgung von Weisungen, Zurechnung des Organhandelns
ZWF 2019/55
; RIS-Justiz RS0132645, RS0132646
Der Tatbestand des § 302 StGB stellt auf die Organstellung im funktionellen Sinn ab. Wird also ein in den Verwaltungsapparat eines Rechtsträgers organisatorisch eingebundener Beamter funktionell für einen anderen Rechtsträger tätig (hier: mittelbare Bundesverwaltung), so ist für die Tatbestandserfüllung ausschließlich die ZuS. 190 rechnung des Organhandelns zu Letzterem ausschlaggebend. Tatbildlicher Fehlgebrauch der einem Beamten (abstrakt) zukommenden Befugnis (zur Vornahme von Amtsgeschäften) kann auch darin liegen, dass dieser eine seine Dienstverrichtung betreffende Weisung des (zuständigen) Vorgesetzten, deren Befolgung zudem nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (vgl Art 20 Abs 1 B VG), missachtet.