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Urteil, Zustellung, Fristenlauf, Nichtigkeitsbeschwerde
ZWF 2019/54
§ 45 Abs 1 und 4 RAO; § 63 Abs 2 StPO
Rechtsschutzorientierte Ausdehnung des § 45 Abs 4 RAO: Eine Umbestellung eines Verfahrenshilfeanwalts aufgrund dessen schwerer Erkrankung ist einer Umbestellung aus einem der in § 45 Abs 4 RAO genannten Gründe gleichzuhalten, weil dieser auch in einem solchen Fall nicht in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe zu erfüllen. Demnach ist § 45 Abs 4 RAO per analogiam auch auf den Fall einer schweren Erkrankung des Verfahrenshilfeverteidigers anzuwenden.