Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZWF 5, September 2019, Seite 189

Anwaltspflicht

ZWF 2019/53

§§ 48 Abs 1 Z 3 und 5, 61 Abs 1 Z 7 StPO; § 28 Abs 1 ZPO

Nach der Definition des § 48 Abs 1 Z 5 StPO ist der Verteidiger eine vom Angeklagten (Z 3 leg cit) verschiedene Person. Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte selbst Rechtsanwalt ist. In Ermangelung einer Ausnahmebestimmung (vgl § 28 Abs 1 ZPO) kann daher ein Angeklagter, obwohl er Rechtsanwalt ist, nicht für sich selbst als Verteidiger einschreiten.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
Daten werden geladen...