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ZWF 5, September 2019, Seite 189

Betrug, Tatsachen, Hoffnungen

ZWF 2019/52

§ 146 StGB

; RIS-Justiz RS0132690

Hoffnungen stellen nur insoweit Tatsachen iSd § 146 StGB dar, als sie eine die zukünftige Erwartung garantierende Zusage enthalten oder die Prognose auf konkreten Sachverhaltsgrundlagen fußt. Die bloße Äußerung, eine Liegenschaft würde sich über zukünftige Mieteinnahmen selbst finanzieren, ist nicht tatbestandsmäßig.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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