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Betrug, Tatsachen, Hoffnungen
ZWF 2019/52
; RIS-Justiz RS0132690
Hoffnungen stellen nur insoweit Tatsachen iSd § 146 StGB dar, als sie eine die zukünftige Erwartung garantierende Zusage enthalten oder die Prognose auf konkreten Sachverhaltsgrundlagen fußt. Die bloße Äußerung, eine Liegenschaft würde sich über zukünftige Mieteinnahmen selbst finanzieren, ist nicht tatbestandsmäßig.