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Falschgeld, Weitergabe, Besitz
ZWF 2019/51
; RIS-Justiz RS0132567
In den Tatbestandsvarianten des Beförderns (dritter Fall) und des Besitzens (sechster Fall) ist § 233 Abs 1 Z 1 StGB um jene Fälle teleologisch zu reduzieren, in denen der Täter das nachgemachte oder verfälschte Geld zuvor gutgläubig (iSd § 236 StGB) als echt und unverfälscht empfangen hat.