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ZWF 5, September 2019, Seite 189

Falschgeld, Weitergabe, Besitz

ZWF 2019/51

§ 233 StGB

; RIS-Justiz RS0132567

In den Tatbestandsvarianten des Beförderns (dritter Fall) und des Besitzens (sechster Fall) ist § 233 Abs 1 Z 1 StGB um jene Fälle teleologisch zu reduzieren, in denen der Täter das nachgemachte oder verfälschte Geld zuvor gutgläubig (iSd § 236 StGB) als echt und unverfälscht empfangen hat.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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