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ZWF 5, September 2019, Seite 188

Diversion, Diversionsangebot, Fortsetzung des Verfahrens, Doppelverwertungsverbot

ZWF 2019/49

§§ 17 Abs 1, 198, 199, 209 Abs 2 StPO

; RIS-Justiz RS0132560, RS0132561, RS0132562

Der Senat 14 klärt grundlegende Fragen zur Diversion: Voraussetzung für einen Verstoß gegen das „Doppelverfolgungsverbot“ iSd Art 4 des 7. ZPMRK ist ein durch rechtskräftige VerurteiS. 189lung oder rechtskräftigen Freispruch endgültig abgeschlossenes strafrechtliches Verfahren. Einem rechtskräftigen Freispruch in diesem Sinn kommt auch eine rechtskräftige endgültige Verfahrenseinstellung aus den in § 198 ff StPO genannten Gründen gleich.

Das Gericht, das eine Verfahrenseinstellung nach § 199 iVm § 201 Abs 4 StPO ins Auge fasst, hat dem Angeklagten das entsprechende Angebot erst nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen (§ 209 Abs 2 Satz 2 StPO) und ihn dabei auch darüber aufzuklären (§ 207 StPO), dass der mit einer solchen Vorgangsweise nicht einverstandenen Anklagebehörde gem § 87 Abs 1, 209 Abs 2 StPO ein Beschwerderecht gegen die vorläufige Verfahrenseinstellung zukommt.

Die Einschränkung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft auf die Einwendung der Nichterfüllung der Bedingungen für eine endgültige Diversionsentscheidung greift nur, wenn in einer insoweit unangefochten gebliebenen oder vom Beschwerdegericht getroffenen Entscheidung über eine vorläufige Verfahrenseins...

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