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Disziplinarverfahren, Sachverständigenbestellung, Rechtsmittel
ZWF 2019/46
§§ 36, 46, 58 DSt
Mit Beschluss des Disziplinarrats wurde ein Sachverständiger aus dem Fachbereich der Psychiatrie bestellt und beauftragt, Befund und Gutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten zu erstatten. Bei einer in der Verhandlung mit Senatsbeschluss (§ 36 Abs 3 DSt) erfolgten Bestellung und Beauftragung eines Sachverständigen (§ 36 Abs 4 iVm § 27 Abs 2 Satz 2 DSt) handelt es sich um eine nicht abgesondert anfechtbare Verfügung prozessleitender Natur und um keinen abgesondert mit Beschwerde bekämpfbaren Beschluss iSd § 46 DSt. Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten war daher als unzulässig (§ 58 DSt) zurückzuweisen.