Scheinrechnungen in der Baubranche
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0062-W/03-RS1 | Kein Vorsteuerabzug und keine Betriebsausgabe aufgrund von Scheinrechnungen. |
RV/0062-W/03-RS2 | Die bloße Namhaftmachung einer beliebigen Firma als Empfänger der abgesetzten Beträge genügt nicht. Rechtfertigen maßgebliche Gründe die Vermutung, dass ein angegebener Empfänger die Leistung nicht erbracht hat, ist der Betriebsausgabenabzug zu versagen (). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf in Wien betreffend Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 vom entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Bw., welcher in den Steuererklärungen als Beruf oder Art der Tätigkeit bzw. Art des Unternehmens Baumeister angab, war für Versicherungsgesellschaften zur Beurteilung von Schadensfällen als Bausachverständiger tätig.
Die Einnahmen-Ausgabenrechnungen weisen auf der Einnahmenseite die nachstehenden Erlöse und unter den Betriebsausgaben u.a. folgende Positionen "Fremdleistungen" aus:
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1996 | 1997 | 1998 | |
Erlöse | S
3.194.681,50 | S
2.686.385,72 | S
1.671.520,18 |
Fremdleistungen | S
2.162.220,50 | S
1.622.326,58 | S
653.075,81 |
Diese Betriebsausgabenpositionen wurden im Zuge der erklärungskonformen Veranlagungen 1996 bis 1998 vom Finanzamt anerkannt (vgl. Steuererklärungen und Erstbescheide).
In der Folge wurde eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum Jänner bis März 1999 durchgeführt und gelangte der Prüfer zur Ansicht, dass die Durchführung einer Prüfung der Aufzeichnungen notwendig sei. Aufgrund dessen fand sodann eine BP umfassend die Jahre 1996 bis 1998 statt.
Unter Tz. 13.2 "Fremdleistungen" des Berichtes traf der Prüfer folgende Feststellungen:
a) Im Zuge der BP wurde festgestellt: - Nachfolgend angeführte Firmen unterhielten weder Geschäftsbeziehungen zum Abg.Pfl., noch stellten sie an diesen Rechnungen aus:
H...AG A...GesmbH D...KEG
- Eine Firma P...OEG existiert(e) nicht.
b) Aus den unter Pkt. 2a angeführten Gründen vertritt die BP die Ansicht, dass es sich hiebei um Scheinrechnungen handelt.
c) Umsatzsteuer: - Gem. § 12 UStG 1994 kann der Unternehmer jene Vorsteuerbeträge abziehen, welche ihm von einem andern Unternehmer in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) gesondert ausgewiesen werden und die Lieferungen oder sonstige Leistungen betreffen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. - Gem. § 11 UStG 1994 hat eine Rechnung u.a. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers zu enthalten. Da dies bei den Rechnungen der unter Tz. 13.2a angeführten Firmen nicht der Fall ist, sind die Vorsteuern aus diesen Rechnungen nicht abzugsfähig.
d) Gewinnermittlung: - Subhonorare sind nur dann abzugsfähig, wenn u.a. die folgenden Angaben vorliegen:
Name und Anschrift desjenigen, der die Leistung erbringt. Genaue Bezeichnung der durchgeführten Leistung.
- Im Zuge der BP konnte nicht festgestellt werden, ob und in welchem Ausmaß (lt. Erkl. des Abg.Pfl. wurden Arbeitsscheine erstellt, jedoch nicht aufbewahrt), bzw. von wem (vgl. Tz. 13.2a) Leistungen erbracht wurden. Des weiteren ist nicht ersichtlich, woher die notwendigen Geldmittel für die Barzahlung der entsprechenden Beträge stammen.
- Im Zuge der Schlussbesprechung wurde der Abg.Pfl. nochmals aufgefordert, unter Hinweis auf § 162 Abs. 1 BAO, die Empfänger dieser Gelder zu benennen. Dem kam der Abg.Pfl. nicht nach.
- Unter Hinweis auf § 162 BAO ist daher die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen zu versagen.
e) Aufwandskürzung lt. BP netto (jew. bisher Vorsteuerabzug mit 20%):
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1996 | 1997 | 1998 | |
- H...AG - Faktura Nr. | |||
08-... | 272.244,00 | ||
08-... | 476.598,00 | ||
09-... | 396.460,00 | ||
09-... | 301.896,00 | ||
09-... | 229.416,00 | ||
- A...GesmbH - Faktura vom | |||
... | 198.890,00 | ||
... | 241.948,33 | ||
... | 811.568,00 | ||
-D...KEG - Faktura Nr. | |||
98... | 119.990,00 | ||
98... | 79.270,00 | ||
98... | 215.520,00 | ||
- P...OEG - Faktura Nr. | |||
50... | 402.488,00 | ||
50... | 104.328,00 | ||
50... | 113.000,00 | ||
50... | 70.585,00 | ||
50... | 86.470,00 | ||
50... | 50.885,50 | ||
daher gesamt netto: | 2.079.102,00 | 1.540.319,33 | 552.135,50 |
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f) Nichtabzugsfähige Vorsteuern
(vgl. | 1996 | 1997 | 1998 |
Tz. 13.2b iVm Tz. 13.2e): | 415.820,40 | 308.063,87 | 110.427,10 |
Die Berufung vom (eingebracht innerhalb der beantragten Rechtsmittelfristverlängerung bis ) hat nachstehenden Inhalt:
Entgegen den Feststellungen der Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1996, 1997 und 1998 laut Tz. 13.2. bestanden seitens (des Bw.) sehr wohl Geschäftsbeziehungen zu den Firmen 1. H...AG, 2. A...GesmbH, 3. D...KEG und 4. P...OEG.
(Der Bw.) hatte hinsichtlich der Form der ihm angebotenen Leistungen und aufgrund des Bekanntheitsgrades der Firmen 1, 2 und 3 keinerlei Zweifel an der Unternehmereigenschaft des Leistenden, zumal sich die von den jeweiligen Firmen zur Verfügung gestellten Personen als Angehörige dieser Unternehmen zu erkennen gegeben haben und sich auch aufgrund ihrer erbrachten Leistungen als Facharbeiter erwiesen haben, sodass (der Bw.) in jedem Fall annehmen musste und konnte, dass die für die erbrachten Leistungen ausgestellten Gesamtrechnungen (Zahlungsfluss wöchentlich oder 14tägig in Teilbeträgen mit Erstellung einer Endrechnung und Kassabestätigung für den bereits in Teilbeträgen geleisteten Gesamtbetrag) erstens von einem Unternehmer ausgestellt worden sind und in jedem Fall in das Rechnungswesen der jeweiligen Firma eingeflossen sind, da auch der äußere Schein gewahrt war. Die notwendigen Geldmittel für die Bezahlung der entsprechenden Teilbeträge sind durch Abhebung auf dem Firmenkonto bzw. Firmensparbuch (des Bw.) eindeutig nachvollziehbar. Die Überbringer dieser Teilbeträge an die genannten Firmen kann (der Bw.) gegenwärtig nur mehr zum Teil benennen, da er sich heute an die Namen der damals tätigen Personen nicht mehr erinnern kann. Soweit dies noch möglich war, wurden diese Personen (H.Sch., W.B.) auch seitens der Betriebsprüfung befragt und haben auch den Empfang der Gelder bzw. die Weitergabe derselben an Firmenvertreter bestätigt. Zusätzlich hat sich (der Bw.), um seiner Verpflichtung des Nachweises der Unternehmereigenschaft des Leistenden nachzukommen, bei der unter Punkt 4. angeführten Firma P...OEG vom Geschäftsführer bestätigen lassen, dass die Firma legal Personal beschäftigt und anhand einer Buchungsmitteilung des Finanzamtes für Körperschaften die steuerliche Erfassung als Unternehmer nachweisen lassen. Es bestanden daher bei keiner der vier in Frage stehenden Unternehmungen Bedenken über deren Untermnehmereigenschaft und (der Bw.) ist damit auch seiner Verpflichtung des Nachweises der Untermnehmereigenschaft der Leistenden Firmen nachgekommen. Die Kontakte zu diesen Firmen wurden, wie man sich so kennen lernt, bei diversen Anlässen (Kammer, Heuriger, Clubs etc.) und unter anderem auch durch einen in der Zwischenzeit leider verstorbenen freien Mitarbeiter (des Bw.) (Herr Ing. H.) hergestellt und Arbeitskräfte vermittelt. (Der Bw.) hat bedingt durch den unregelmäßigen und oft stoßweisen Anfall der Begutachtung der Schadensfälle aus Kostengründen kein eigenes Personal angestellt und sich dieser über Kontaktpersonen vermittelten Arbeitstrupps der genannten Firmen bedient. Es besteht nach Erachten (des Bw.) auch kein Zweifel daran, dass diese Leistungen auch tatsächlich nachweislich erbracht wurden, und zwar aufgrund der Anzahl der erstellten Gutachten, des Alters (des Bw.) und der im Zusammenhang mit der Erstellung der Gutachten erforderlichen Tätigkeiten wie Gerüste und Leitern aufstellen, Schutt entfernen, Schadensstellen säubern, Stemmarbeiten etc.. Es handelt sich daher bei den unter Punkt e der Betriebsprüfungsfeststellungen angeführten Rechnungen nicht um Scheinrechnungen und es erfolgten vorgenommene Aufwandkürzungen in den Jahren
1996 mit ATS 2,079.102,00 1997 mit ATS 1,540.319,33 1998 mit ATS 552.135,50
zu unrecht und es ist daher auch der geltend gemachte Vorsteuerabzug in den Jahren
1996 mit ATS 415.820,40 1997 mit ATS 308.063,87 1998 mit ATS 110.427,10
zu gewähren.
Die BP hat eine Stellungnahme zur Berufung wie folgt abgegeben:
Im Prüfungsverfahren wurden neben anderen Prüfungsfeststellungen nachstehend angeführte Aufwände und Vorsteuern mangels entsprechendem Nachweis nicht anerkannt.
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1996 | Firma | Aufwand | Vorsteuer |
H...AG | 1.676.614,00 | 335.322,80 | |
P...OEG | 402.488,00 | 80.497,60 | |
Gesamt | 2.079.102,00 | 415.820,40 | |
1997 | Firma | Aufwand | Vorsteuer |
A...GesmbH | 1.252.406,33 | 250.481,27 | |
P...OEG | 287.913,00 | 57.582,60 | |
Gesamt | 1.540.319,33 | 308.063,87 | |
1998 | Firma | Aufwand | Vorsteuer |
D...KEG | 414.780,00 | 82.956,00 | |
P...OEG | 137.355,50 | 27.471,10 | |
Gesamt | 552.135,50 | 110.427,10 |
In Streit steht allein die Kürzung obiger Aufwendungen und Vorsteuern, die restlichen Prüfungsfeststellungen werden nicht bekämpft.
Sachverhalt:
Der Abgabenpflichtige ist für Versicherungsgesellschaften zur Beurteilung von Schadensfällen als Bausachverständiger tätig. (Der Bw.) selbst beschäftigt keine Arbeitskräfte. Für notwendige Vermessungsarbeiten und Hilfsdienste werden Techniker, Monteure, Facharbeiter und Schreibkräfte als Leiharbeiter in Anspruch genommen.
Als Nachweis dieser Aufwendungen wurden Rechnungen obengenannter Unternehmen vorgelegt. Eine Nachschau beim Leistungserbringer hat ergeben, dass die Leistungen nicht vom ausgewiesenen Unternehmen erbracht wurden. Es besteht der begründete Verdacht, dass es sich bei den vorgelegten Belegen um Rechnungsfälschungen handelt.
H...AG
Ergebnis der Erhebung bei der H...AG (ABNr 3...2/99):
Niederschrift mit Masseverwalter Dr. F.G. sowie Frau H.P., Leiterin der Finanzabteilung bei der H...AG.
Weder die Rechnungen noch die Zahlungseingänge scheinen in der Buchhaltung auf.
Es ist keine Geschäftsbeziehung (zum Bw.) bekannt.
Das Briefpapier entspricht nicht dem von der H...AG verwendeten Papier.
Das angeführte Firmenkonto (6.....6 Bank Austria) wurde erst mit Ausgleichseröffnung () eröffnet.
Die Nummerierung entspricht nicht der verwendeten Nummerierung bei der H...AG.
Es wurden grundsätzlich keine Zahlungsbestätigungen (da keine Bargeschäfte) ausgestellt.
Die Unterschrift auf den Zahlungsbestätigungen ist nicht bekannt.
Das Ergebnis der Erhebungen bei der H...AG, vor allem der Umstand, dass auf den vorgelegten Rechnungen vom (08-434-96) und (08-0871-96) ein Bankkonto ausgewiesen ist welches erst nach diesem Zeitraum ( ab ) eröffnet wurde, lässt darauf schließen, dass es sich bei den vorgelegten Rechnungen von der "H...AG" um Fälschungen handelt.
A...GesmbH
Der Masseverwalterin (Mag. J.A.) der A...GesmbH wurde eine Rechnung aus der Buchhaltung des (Bw.) übermittelt und sie wurde um Stellungnahme gebeten.
Mit Schreiben vom wurde von der Masseverwalterin der A...GesmbH mitgeteilt, dass keine Geschäftsbeziehung mit (dem Bw.) bestand. Die Fa. A...GesmbH war vorwiegend mit der Durchführung von Installationen tätig, wobei hauptsächlich die öffentliche Hand oder größere Arbeitsgemeinschaften als Auftraggeber aufgetreten sind. Das Logo auf der übermittelten Rechnung stimmt nicht mit dem Briefkopf der bei der A...GesmbH verwendeten Rechnungsformulare überein.
Ergebnis der Erhebung bei der A...GesmbH (ABNr 3.....5/99):
Niederschrift mit G.F., Geschäftsführer der A...GesmbH
Die vorgelegten Rechnungen sowie Zahlungsbestätigungen scheinen in der Buchhaltung bei der A...GesmbH nicht auf.
Die Rechnungen wurden nicht von der A...GesmbH ausgestellt.
(Der Bw.) ist dem Geschäftsführer unbekannt.
Zur Angabe der in den Rechnungen ausgewiesenen Sekretariatsstunden inkl. Schreibkräfte gibt Hr. G.F. bekannt, dass zu diesem Zeitpunkt bei der A...GesmbH überhaupt nur eine Bürokraft beschäftigt war.
Die auf den Zahlungsbestätigungen ausgewiesenen Unterschriften sind nicht bekannt.
Von der A...GesmbH wurden überhaupt keine Arbeiten in NÖ ausgeführt.
Das Kurzzeichen "Sm" auf der Rechnung vom und auf der Zahlungsbestätigung vom ist unbekannt.
Abschließend wurde festgestellt, dass weder Rechnungsaufbau noch Zahlungsbestätigungen der vorgelegten Belege mit jenen der in der Buchhaltung von der A...GesmbH befindlichen Unterlagen übereinstimmt.
Lt. Rechnung vom wurden angeblich von der A...GesmbH 105 Sekretariatsstunden verrechnet. Mit Rechnung vom 106 h, und mit Rechnung vom 1.160 h. Insgesamt wurden also bis 1.371 Sekretariatsstunden in Rechnung gestellt. Bedenkt man, dass die A...GesmbH nur eine Bürokraft beschäftigt hat (die verrechneten Sekretariatsstunden entsprechen 34 Arbeitswochen à 40 h-Woche), ist diese ausgewiesene Leistung rechnerisch unmöglich da im Jahre 1997 bis zur Rechnungslegung lediglich 19 Wochen zur Verfügung standen. Es ist aus wirtschaftlicher Sicht unglaubwürdig, dass ein Unternehmen seine einzige Bürokraft länger als ½ Jahr (1996 und 1997) ausschließlich einem anderen Unternehmen zur Verfügung stellt und die eigene Büroarbeit vernachlässigt.
Nach Würdigung der inhaltlichen Prüfung der Rechnungen und der Ergebnisse der Erhebungen bei der A...GesmbH ist davon auszugehen, dass es sich bei den vorgelegten Belegen ebenfalls um Rechnungsfälschungen handelt und dass überdies die "in Rechnung" gestellten Leistungen überhöht ausgewiesen sind.
D...KEG
Bei der D...KEG handelt es sich um eine in F bei G ansässigen Firma. Im Zeitpunkt der Betriebsprüfung war das Unternehmen bereits in Konkurs. Über schriftliches Auskunftsverlangen seitens der Betriebsprüfung wurde mit Schriftsatz vom vom Masseverwalter Dr. S. mitgeteilt, dass lt. Buchhaltung der KEG keine Geschäftsbeziehung mit (dem Bw., unter Anführung von Beruf und Adresse) ausfindig gemacht werden konnte. Eine Rücksprache beim gemeinschuldnerischen Geschäftsführer verlief ebenfalls negativ.
P...OEG
Bereits im Zuge einer bei (dem Bw.) durchgeführten USO-Prüfung für den Zeitraum 1/99 bis 3/99 (2.....6/99) wurden die "Geschäftsbeziehungen" bzgl. obgenannter Firma überprüft.
Dabei wurde festgestellt:
Eine P...OEG ist im Firmenbuch nicht eingetragen.
Unter der auf der Rechnung der "OEG" ausgewiesenen Firmenbuchnummer (FN 5...9 i) ist eine P...GesmbH mit Sitz in Wien 20, .....pl. ... registriert.
Die Firma P...OEG ist steuerlich unbekannt, lediglich die P...GesmbH war steuerlich erfasst, die StNr der GesmbH wurde 7/98 gelöscht.
Lt. dem Bw. soll die P...GesmbH bereits vor längerer Zeit (jedenfalls vor 1999) von Wien 20, .....pl. ... nach Wien 2, .....pl. verzogen sein.
Lt. dem Bw. erfolgte eine Kontaktaufnahme mit der "Fa. P..." über Vermittlung eines Herrn "M." bzw. telefonisch via Handy 0.../1...8
Unter dieser Nummer meldet sich die Mail-box eines W.B.
Infolge der vorgelegenen Rechnungsmängel (unrichtige Firmenbezeichnung und Firmenanschrift) wurde im Rahmen der USO-Prüfung der Vorsteuerabzug versagt.
Aufgrund der Kenntnisse aus der USO-Prüfung wurde im Rahmen der Betriebsprüfung die "Geschäftsbeziehung mit der P...OEG" neuerlich überprüft wobei die BP zur Überzeugung gelangte, dass ebenso wie bei der H...AG, der A...GesmbH und der D...KEG Scheinfakturen vorliegen.
Dazu wird ausgeführt:
Zum Nachweis der Geschäftsbeziehung mit der "P...OEG" wurde von (dem Bw.) folgender Schriftsatz vom eines Herrn H.Sch. übermittelt, welcher wörtlich wiedergegeben wird:
An die Fa. (Name des Bw.)
Baumeister
(Angabe der Adresse des Bw.)
Betr.: Fa. P...
Auf Ihre Anfrage erkläre ich hiermit:
Ich habe vor einigen Jahren Sie auf die Fa. P... aufmerksam gemacht, die in der Lage wäre, Arbeitskräfte u. Techniker kurzfristig zur Verfügung zu stellen.
Ich habe wiederholt Rechnungen der Fa P... (dem Bw.) überbracht. Diese wurden in einem oder zwei Beträgen bar bezahlt, und zwar nach Gewährung eines Skontos, das Geld habe ich Herrn W.B. (Fa. P...) übergeben.
Als Angehöriger der BFW-Wien habe ich meine Freizeit dazu genützt um in Auftrag der Fa. P... (durch Hr. W.B.) zu arbeiten, und zwar auch für Sie Hr. Doktor (gemeint: der Bw.) bei verschiedenen Projekten u. Versicherungsfällen.
H.Sch.
Herr H.Sch. wurde als Zeuge geladen und gibt mit Niederschrift vom folgendes zu Protokoll:
1. Ich lernte (den Bw.) durch einen Kollegen, welcher einst eine Baufirma hatte (Herr K.) beim Heurigen in Perchtoldsorf kennen.
2. Herrn W.B. lernte ich auch durch Herrn K. vor vielen Jahren kennen. Herr W.B., welcher von Firma P... (genaue Bezeichnung weiß ich nicht) Geschäftsführer war, trat an mich heran und ersuchte mich, Kontakt zum (Bw.) herzustellen.
3. Ich ging zum (Bw.) und erklärte diesem, dass ich einen Bekannten habe, der eine Baufirma mit Leiharbeitern besitzt und fragte, ob er nicht zeitweise diese benötigen würde. Wenn (der Bw.) Leute brauchte (für Fotos, Vermessungsarbeiten und Helferarbeiten) rief er mich an und erklärte mir, wann er wieviele Personen, mit welchen Hilfsmitteln und wo benötigen würde. Ich setzte mich dann mit Herrn W.B. (meist tel.) in Verbindung und gab die Anfrage weiter. Für diese Vermittlungen erhielt ich vom (Bw.) kein Honorar, lediglich Herr W.B. lud mich hin und wieder zum Essen ein und ersetzte mir meine Spesen (hierüber erstellten wir keine schriftlichen Aufzeichnungen).
4. Lt. (dem Bw.) wurden die Stunden der Arbeitskräfte aufgezeichnet (ich war nicht anwesend) und nach Abgleichung eine Rechnung erstellt.
5. Die Rechnungen wurden mir von Herrn W.B. übergeben. Gleichzeitig übergab er mir (weil er mir vertraute und damit ich nicht zweimal fahren musste) eine Bestätigung über den Barerhalt des Geldes. Ich übergab (dem Bw.) die Rechnung und kassierte den geforderten Rechnungsbetrag (abzügl. Skonto von rd. 1-2% der Rechnungssumme - Betrag wurde jeweils gerundet). Danach übergab ich (dem Bw.) die Bestätigung über den Barerhalt des Geldes lt. Rechnung (der gewährte Skonto wurde nicht berücksichtigt). Das Geld übergab ich Herrn W.B. ohne Extrabestätigung. Hiebei verweise ich jedoch auf beiliegende Kopie einer Bestätigung des Herrn W.B. v. .
6. Soweit mir erinnerlich handelte es sich pro Jahr um 2-4 von der Fa. P... ausgestellte Rechnungen, welche jeweils rd. ATS 70.000,00 betrugen. Höhere Beträge (über ATS 100.000,00) sind mir nicht erinnerlich. Ob (der Bw.) mit Herrn W.B. direkt Aufträge abschloss und diese direkt vom (Bw.) an die Fa. P... bezahlt wurden weiß ich nicht, kann ich mir jedoch nicht vorstellen.
7. Lt. Auskunft von Herrn W.B. verkaufte er (nach 1996) die Firma (an wen weiß ich nicht). Der Firmenwortlaut blieb jedoch - meines Wissens - unverändert.
8. Dzt. nehme ich mit Herrn W.B. über Tel.Nr. 0.../1...8 Kontakt auf.
Ende der Niederschrift
Festzustellen ist, dass im Rechenwerk des (Bw.) weder ein Skontoertrag noch eine Aufwandsminderung aufscheint. (Der Bw.) erklärt dazu, dass die "Skonti" bar übergeben wurden und, (wörtlich) "wenn mir jemand privat Geld gibt, geht sie das nichts an".
Es ist weiters festzustellen, dass lt. Zeugen H.Sch. pro Jahr 2-4 Rechnungen über max. 70.000,-- bis 100.000,-- ausgefertigt wurden. Die im Rechenwerk enthaltene Rechnung vom Nr 50.../96 weist jedoch alleine einen Betrag von 482.985,60 aus.
Zu Punkt 5 der Niederschrift wurde vom Zeugen H.Sch. folgende - wörtlich wiedergegebene - Bestätigung des W.B. vom vorgelegt:
An Herrn H.Sch.
Angabe der Wohnanschrift
Betr. Fa. P...GesmbH
Hiermit bestätige ich, W.B., dass mir Hr. H.Sch. alle Aufträge an die Fa. P...GesmbH sowie die vollen Geldbeträge zur Weiterverrechnung an die Fa. P...GesmbH übergeben hat.
Unterschrift W.B.
Beide Schriftsätze, sowohl das Schreiben des Harald Schuster an (den Bw.) als auch das Schreiben des W.B. an H.Sch. sind mit datiert. Es ist offenkundig, dass diese Bestätigungen als Reaktion auf die im lfd. Prüfungsverfahren angezweifelten Geschäftsbeziehungen erstellt wurden. Letztendlich bestätigen sie jedoch nicht die Geschäftsbeziehung mit der auf der Rechnung ausgewiesenen P...OEG. Im Gegenteil, in den Schriftsätzen wird immer nur auf eine P...GesmbH bezug genommen.
W.B. war Geschäftsführer der P...GesmbH (FN 5...9 i). Die steuerliche Vertretung des (Bw.) hat angeboten, W.B. als Zeuge zu stellen. Zu den für anberaumten Besprechungstermin ist W.B. jedoch nicht erschienen. Er hat telefonisch abgesagt und lediglich darüber Auskunft gegeben, dass er (W.B.) die Gelder übernommen und weitergeleitet hat. An wen sie weitergeleitet wurden ist nicht bekannt.
Hinsichtlich der P...GesmbH wurde festgestellt, dass diese selbst keine Arbeitskräfte beschäftigt. Die Abfrage der Lohnzetteldatenbank war negativ, auch ist lt. Auskunft der Wr. Gebietskrankenkasse kein Datensatz vorhanden. Nach Ansicht der BP kann daher die P...GesmbH - mangels eigener Arbeitskräfte - die Leistung nicht erbracht haben.
(Der Bw.) wurde aufgefordert die Aufzeichnungen über die Leistungsabrechnungen bzgl. der Leiharbeitskräfte vorzulegen die - lt. Aussage von H.Sch. - Grundlage zur Rechnungserstellung waren. Dieser Aufforderung wurde nicht entsprochen. Auch wurden keine anderen Unterlagen vorgebracht, die eine Auftragsvergabe an Subunternehmer erkennen lassen.
Zusammenfassung
Gem. § 138 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabenpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Gem. § 119 Abs. 2 BAO sind vom Abgabenpflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigung bedeutsamen Umstände vom Abgabenpflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gem. § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die Nachweispflicht für die Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Stpfl. die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen; kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 138 Abs 1 BAO, ; , 91/13/0094, ÖStZB 1993, 374 in Doralt, EStG Kommentar3 § 4 Tz 269).
Die Betriebsprüfung kommt in freier Beweiswürdigung zum Schluss, dass Geschäftsbeziehungen zu den einleitend angeführten Unternehmen nur vorgetäuscht wurden; dies aus folgenden Gründen:
Eindeutig sind die Feststellungen zu den Rechnungen bzgl. H...AG, A...GesmbH und D...KEG. Einhellig wurde von den Firmenvertretern eine Geschäftsbeziehung mit (dem Bw.) bestritten.
Um Wiederholungen des Sachverhaltes zu vermeiden wird auf die bereits dargelegten Feststellungen verwiesen. Ergänzend dazu wird ausgeführt, dass sich die vorgelegten Zahlungsbestätigungen aller drei angeführten Firmen lediglich im Briefkopf unterscheiden. Vergleicht man den Wortlaut der Bestätigungen wird offenkundig, dass hier mittels EDV-Textverarbeitung eine vorgefertigte Wortfolge verwendet wurde.
Die Geschäftsbeziehung zur "P...OEG" erscheint der Betriebsprüfung ebenso fragwürdig und unglaubwürdig.
Die Art und Weise des Zustandekommens angeblicher Geschäftsabschlüsse und deren Abwicklung wie -
telefonische Kontaktaufnahme nur über eine Mittelsperson möglich,
keine schriftliche Auftragsvergabe bzw. keine Auftragsbestätigung
Bargeldübergabe an die Mittelsperson obwohl bargeldlose Zahlungen möglich
keine Bestätigung über Skontoabzug
erscheint der BP mehr als zweifelhaft.
Vom Unternehmer wurde kein einziger Geschäftsfall lückenlos - d.h. Auftragsvergabe, Aufzeichnung der Arbeitsstunden samt Leistungsabrechnung bis zur Zahlung und auch die tatsächliche Höhe der Subhonorare - offengelegt. Der Schriftsatz des W.B. an H.Sch. über die Auftragsabrechnungen vom kann nur als Gefälligkeitsbestätigung angesehen werden.
Die Betriebsprüfung kam nach Würdigung des Sachverhaltes zur Überzeugung, dass kein Unternehmen "P...OEG" existiert und den vorgelegten Rechnungen ebenso die Qualifikation von Scheinrechnungen zukommt wie jenen von H...AG, A...GesmbH und D...KEG.
Nach Ansicht der BP soll mit den Scheinrechnungen der tatsächliche Sachverhalt, nämlich die Beschäftigung von nicht angemeldeten Arbeitskräften, verschleiert werden. Es sollte dadurch ebenso die Möglichkeit geschaffen werden, sowohl Vorsteuerabzug als auch Betriebsausgaben zu lukrieren.
Parteiengehör
Im Rahmen der Besprechung über das Prüfungsergebnis wurden die Erhebungsergebnisse vom Erhebungsorgan vorgetragen, die ergänzenden Prüfungsfeststellungen wurden vom Prüfungsorgan dargelegt. Die daraus resultierenden Schlussfolgerungen der Betriebsprüfung und die steuerlichen Konsequenzen wurden zur Kenntnis gebracht. Der Unternehmer wurde unter Hinweis auf § 138 BAO in Verbindung mit § 162 leg cit aufgefordert die tatsächliche Höhe der "Fremdleistungshonorare" nachzuweisen und deren Empfänger zu benennen.
Prüfungsabschluss
Ergänzende Unterlagen wurden keine vorgelegt, ebenso wurden keine weiteren Auskünfte erteilt. Es war daher wie folgt zu entscheiden:
1.) Umsatzsteuer:
Der Vorsteuerabzug ist gem. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 an bestimmte Voraussetzungen, insbesondere an eine Rechnungslegung iSd § 11 UStG 1994, geknüpft.
Es genügt nicht, dass sich möglicherweise feststellen lässt, dass irgendein Unternehmer die in Rechnung gestellte Lieferung oder Leistung erbracht hat; vielmehr muss der Rechnung eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat ().
Im Ermittlungsverfahren wurde eindeutig festgestellt, dass die in Streit stehenden Rechnungen nicht die Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 erfüllen. Ein Vorsteuerabzug ist sohin nicht zulässig.
2.) Einkommensteuer
Kann der Unternehmer die behaupteten Verpflichtungen nicht nachweisen oder auch nur glaubhaft machen, dann ist es nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde den Zahlungen die Anerkennung als Betriebsausgabe versagt ().
Im gesamten Verfahren konnte eine Zahlungsverpflichtung an die H...AG, A...GesmbH, D...KEG und P...OEG nicht nachgewiesen werden.
Wenn der Abgabenpflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde gem § 162 BAO verlangen, dass der Abgabenpflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.
Der Unternehmer hat zwar eine Empfängernennung von Anfang an offengelegt, jedoch wie aus dem Ermittlungsergebnis eindeutig hervorgeht, eine unrichtige, weshalb die Bestimmung des § 162 BAO zur Anwendung gelangt. Die bloße Namhaftmachung einer beliebigen Person genügt nicht; der Empfänger muss vielmehr eine Leistung erbracht haben (, 82/13/0036, ÖStZB 1983,227). Rechtfertigen maßgebliche Gründe die Vermutung, dass die benannten Personen nicht die Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Abgabenbehörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung den Abzug versagen (, ÖStZB 1992, 431; , 81/13/0194, 82/13/0036, 0037, ÖStZB 1983, 227). Wendet man diese Judikatur auf die Prüfungsfeststellungen an, so ist unter dem Blickwinkel des § 162 BAO keine Abzugsfähigkeit der gemachten Aufwendungen gegeben. Bei Anwendung des § 162 BAO sind die betreffenden Aufwendungen zwingend nicht anzuerkennen; es bleibt kein Raum für eine Schätzung ( in Ritz, BAO Kommentar § 162 Tz3).
Berufung
Mit Berufung vom wird die Entscheidung der Betriebsprüfung bekämpft und begründend ausgeführt:
Es wird die Behauptung aufrecht erhalten, dass sehr wohl Geschäftsbeziehungen zu den einleitend angeführten Firmen bestanden haben.
Aufgrund des Bekanntheitsgrades der Firma H...AG, A...GesmbH und D...KEG keinerlei Zweifel an der Unternehmereigenschaft dieser Firmen bestanden habe
Die zur Verfügung gestellten Personen sich als Angehörige dieser Unternehmen zu erkennen gaben und sich aufgrund ihrer erbrachten Leistungen als Facharbeiter erwiesen haben
Dass (der Bw.) aufgrund der genannten Umstände annehmen musste und konnte, dass die für die erbrachten Leistungen vorgelegten Gesamtrechnungen von einem Unternehmer ausgestellt worden sind.
Weiters wurde vorgebracht,
dass der Zahlungsfluss wöchentlich oder 14tägig in Teilbeträgen, mit Erstellung einer Endrechnung und Kassabestätigung für den bereits in Teilbeträgen geleisteten Gesamtbetrag erfolgt sei;
dass die Überbringer dieser Teilbeträge an die genannten Firmen nicht mehr erinnerlich sind und die bereits genannten Personen (H.Sch., W.B.) den Empfang der Gelder bzw. die Weitergabe derselben an die Firmenvertreter bestätigt haben;
dass die Unternehmereigenschaft der Firma P...OEG von deren Geschäftsführer durch Vorlage einer Buchungsmitteilung des Finanzamtes für Körperschaften nachgewiesen wurde.
Zum Abschluss wird in der Berufung ausgeführt,
dass die Kontakte zu den in Rede stehenden Firmen bei diversen Anlässen (Kammer, Heuriger, Clubs etc) und unter anderem auch durch einen mittlerweile verstorbenen freien Mitarbeiter des (Bw.) hergestellt wurden;
dass der Unternehmer keine eigenen Arbeitskräfte beschäftigt und sich dieser über Kontaktpersonen vermittelte Arbeitstrupps der genannten Firmen bedient;
dass zweifelsfrei diese Leistungen auch tatsächlich nachweislich erbracht wurden.
Aus all diesen angeführten Gründen lägen lt. Bw. keine Scheinrechnungen vor, die Aufwands- und Vorsteuerkürzung wurde zu Unrecht vorgenommen.
Dazu wird ausgeführt:
Die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Fremdleistungshonorare war eine Kernfrage im gesamten Prüfungsverfahren. Wenn nun der Berufungswerber darauf hinweist, dass aufgrund des Bekanntheitsgrades kein Zweifel an der Unternehmereigenschaft der Firmen H...AG, A...GesmbH und D...KEG bestehen, geht er am Kern der Sache vorbei. Es wird nämlich nicht die Unternehmereigenschaft der angeführten Firmen angezweifelt, sondern die Behauptung, dass diese Firmen Leistungen für das geprüfte Unternehmen erbracht haben.
Tatsache ist, dass die Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter obgenannter Firmen erklären, dass keine Geschäftsbeziehungen zum (Bw.) bestanden haben. Tatsache ist auch, dass der Vergleich der Originalgeschäftspapiere der Firmen H...AG, A...GesmbH mit jenen Fakturen lt. Buchhaltung des geprüften Unternehmens keine Übereinstimmung ergab.
Der Unternehmer hatte hinreichend Gelegenheit, seine Behauptungen durch Vorlage entsprechender Belege auch zu beweisen. In der Berufung wird nichts Neues vorgebracht was nicht schon Gegenstand des Prüfungsverfahrens war.
Wenn nun der Berufungswerber behauptet, die Bezahlung der Fremdleistung erfolgte wöchentlich oder 14 tägig so blieb er den diesbezüglichen Nachweis, nämlich die Vorlage entsprechender Zahlungsbelege, schuldig. Es ist im Wirtschaftsleben absolut unüblich, Abrechnungen ohne schriftliche Aufzeichnungen durchzuführen insbesondere dann, wenn Anzahlungen geleistet werden und eine sogenannte Schlussrechnung gelegt wird.
Dass die Bezahlung von Beträgen bei einem Fremdleistungsvolumen über der Millionengrenze nicht wie üblich bargeldlos sondern die Übergabe des Barbetrages an Mittelsmänner erfolgt, spricht wohl für sich. Wäre doch der Transfer über Banken einfacher als der Stress, Geld zählen zu müssen, verbunden mit dem Risiko der Veruntreuung oder des Verlustes (etwa bei Raub oder Diebstahl). Auf die Judikatur des VwGH, wonach unter Kaufleuten die Übergabe von Bargeld ab ATS 100.000,-- unüblich ist, wird hingewiesen (Erk. , 91/13/0258, ÖStZB 1995, 376).
Als Schutzbehauptung erweist sich die Verantwortung des Berufungswerbers er hätte sich von der Unternehmereigenschaft und der steuerlichen Erfassung der Firma P...OEG dadurch überzeugt, dass ihm der Geschäftsführer eine entsprechende Buchungsmitteilung des Finanzamtes für Körperschaften vorgelegt hätte.
Die P...OEG, die richtige Bezeichnung dieser Gesellschaftsform wäre GesmbH & Co OEG, ist eine Personengesellschaft. Für die steuerliche Erfassung wäre das Finanzamt für Körperschaften gar nicht zuständig. Die angebliche Buchungsmitteilung konnte somit nur die P...GesmbH betroffen haben. Hätte der Unternehmer tatsächlich die Absicht gehabt sich von der Existenz der Firma zu überzeugen wäre es für ihn viel einfacher gewesen Einsicht in das Firmenbuch zu nehmen. Er hätte erkennen können, dass unter der auf den Geschäftspapieren angeführten Firmenbuchnummer (FN 5...9 i) nur eine GesmbH und nicht eine Offene Erwerbsgesellschaft registriert ist.
Faktum bleibt, dass weder im Prüfungsverfahren noch in der Berufung Beweise vorgebracht wurden, die erkennen lassen, dass die in Streit stehenden Fremdleistungen tatsächlich von den angeführten Unternehmen erbracht wurden.
Die Betriebsprüfung sieht keine Veranlassung von ihrer bisherigen Rechtsmeinung abzugehen.
Die Stellungnahme wurde dem Bw. mit der Einladung, zu den Ausführungen Stellung zu nehmen, übermittelt und ersuchte die BP um Mitteilung, ob eine Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz beantragt wird.
Mit Schreiben vom beantragte die steuerliche Vertreterin des Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung und die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 288 Abs. 1 BAO hat die Berufungsentscheidung u.a. die Begründung zu enthalten.
Nach der Judikatur und Literatur sind Verweisungen in der Begründung grundsätzlich zulässig. Derartige Verweisungen können eigenständige Darstellungen nur ersetzen, wenn dort den Erfordernissen einer Begründung vollinhaltlich entsprochen wird und nicht etwa im Vorlageantrag neue Argumente rechtlicher Art oder neue Sachverhaltsdarstellungen vorgebracht werden (Ritz, BAO-Kommentar², Tz. 5 zu § 288 mwN).
Im vorliegenden Fall kann gemäß dieser Rechtsausführungen auf die oben wiedergegebene Stellungnahme der BP zur Berufung verwiesen werden.
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
Der Inhalt der in Rede stehenden Rechnungen, welcher im Einzelnen nicht in den Bericht aufgenommen wurde, stellt sich folgendermaßen dar:
H...AG - z.B. Faktura Nr. 08-...-96 vom :
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"Div. Arbeiten in der Zeit vom -
zwecks Begutachtung und Feststellung von Versicherungsschäden in
Wien, Niederösterreich und Burgenland: | |||
90 | Technikerstunden |
á
ÖS
736,00 |
ÖS
66.240,00 |
212 | Facharbeiterstunden |
á
ÖS
442,00 |
ÖS
93.704,00 |
110 | Bürostunden für div.
Schreibarbeiten |
á
ÖS
460,00 |
ÖS
50.600,00 |
Erstellung von div. Fotos,
Pausen etc. |
ÖS
44.200,00 | ||
Pauschale für
PKW-Beistellung |
ÖS 17.500,00 | ||
ÖS
272.244,00 | |||
+ 20%
Mehrwertsteuer |
ÖS 54.448,80 | ||
ÖS
326.692,80 | |||
Zahlbar nach Rechnungslegung" |
P...OEG - z.B. Faktura Nr. 50.../96 vom :
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"Leistungszeitraum vom bis
| |||
242 | Technikerstunden |
á 720,-- |
ÖS
174.240,00 |
328 | Facharbeiterstunden |
á 416,-- |
ÖS
136.448,00 |
70 | Schreibkraftstunden |
á 490,-- |
ÖS
34.300,00 |
Pauschale
für Pausen und Fotos Gebühren lt. Aufstellung |
ÖS
41.000,00 | ||
Fahrtkosten |
ÖS 16.500,00 | ||
Netto |
ÖS
402.488,00 | ||
+ 20% |
ÖS 80.497,60 | ||
ÖS
482.985,60" |
A...GesmbH - z.B. Faktura Zeichen D.I. Ge/Vo vom :
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"Feststellung von Versicherungsschäden im
Raume NÖ. | |||
Die Arbeiten bezogen sich auf die Feststellung
div. Schäden und Mängel, im Bereich der Heizungs-, Lüftungs-
und Sanitärtechnik. | |||
94 | Technikerstunden |
á
ÖS
802,00 |
ÖS
75.388,00 |
135 | Facharbeiterstunden |
á
ÖS
484,00 |
ÖS
65.340,00 |
106 | Sekretariatsstunden |
á
ÖS
520,00 |
ÖS
55.120,00 |
1 | Pauschale für Kopien, Pausen und
Pläne |
ÖS
27.500,00 | |
1 | Pauschale für PKW-Beistellung und
Transporte | ÖS
18.600,00 | |
ÖS
241.948,00 | |||
+ 20%
Mehrwertsteuer |
ÖS 48.390,00 | ||
ÖS
290.338,00 | |||
Fällig nach Rechnungslegung" |
D...KEG - z.B. Faktura Nr. 98... vom 03-04-1998:
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"Für Feststellung von
Versicherungsschäden im Raume Wien, NÖ und OÖ, verrechnen wir
Ihnen, lt. mündl. Bestellung von Hr. (Name des Bw.): | |||
Feststellung von Schäden und
Mängel, inkl. div. Aufnahmen in der Zeit vom 01-02-1998 bis
31-03-1998 | |||
41 | Technikerstunden | 830.00 | 34.030,00 |
44 | Monteurstunden | 480.00 | 21.120,00 |
20 | Montagehelferstunden | 410.00 | 8.200,00 |
54 | Bürostunden v. Schreibkräften
etc. | 510.00 | 27.540,00 |
1 | Anfertigen von Fotos zwecks
Schadensfeststellung | 12.800,00 | |
1 | Transport und Weggeldpauschale für
Personal inkl. Fahrtkosten |
16.300,00 | |
Summe | 119.990,00 | ||
zuzüglich MWSt 20,00% |
23.998,00 | ||
Rechnungsbetrag ATS
| 143.988,00 | ||
Zahlungskondition: 30 Tage netto" |
Im Vergleich dazu enthält die Rechnung des Dipl.Ing. Dr. Techn. Harald M. an den Bw. vom , welche im Arbeitsbogen einliegt, folgende Angaben:
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"Ich erlaube mir höflich für die
Verfassung eines Lage- und Höhenplanes betreffend die Liegenschaft
EZ. 15 Grundstücke 11/1 und 103 der Kat.Gem. H... in Wien 14, ... und
zwar für: |
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Erhebungen im Grundbuch und Vermessungsamt,
Durchführung einer polygonalen Aufnahme angeschlossen an das konforme
Koordinatensystem Gauß - Krüger M34°, Aufnahme der
Höhen unter Anschluss an einen lokalen Höhenfestpunkt, Aufnahme des
Baumbestandes sowie der Höhen, Ausarbeitung und Berechnung sämtlicher
Aufnahme, Kartierung im Maßstab 1:100, Eintragung des Kataster- und
Grundbuchstandes, Ausarbeitung des Lage- und Höhenplanes, Anfertigung einer
Matrize, einer |
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Mutterpause und von 2 Pausen samt
Adjustierung derselben inkl. Beistellung der Meßgehilfen, Fahrtspesen,
Vervielfältigungskosten, Vermarkungsmaterial und sonstigen Barauslagen ein
Honorar von | S
38.400,-- |
zuzügl. 20% Mwst. | S 7.680,-- |
demnach ein Gesamthonorar von | S 46.080,-- |
zu verrechnen. | |
Zeit der Leistung Juni 1997" |
Die letztangeführte Rechnung des Dipl.Ing. Dr. Techn. Harald M. enthält - im Gegensatz zu den in Rede stehenden Rechnungen - überprüfbare, konkretisierte Angaben, dies insbesondere aufgrund der in dieser Rechnung nicht fehlenden Ortsangabe.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bspw. in seinem Erkenntnis vom , Zl. 96/13/0178 (ÖStZB 1998, 43), ausgesprochen hat, ist entscheidungswesentliche Bedeutung dem Umstand der Identifizierbarkeit bzw. mangelnden Identifizierbarkeit beizumessen. Die Leistungsbeschreibung muss den ihr zu Grunde liegenden Vorgang so genau beschreiben, dass er von anderen Leistungsbezügen abgrenzbar ist. Ein Vorsteuerabzug scheidet aus, bei mangelhafter und die Leistung auch nicht konkretisierender Leistungsbeschreibung (Scheiner/ Kolacny/ Caganek, Mehrwertsteuer-Kommentar, Anm. 113 und 116 zu § 11).
Zum Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung:
Eine mündliche Verhandlung über die Berufung hat gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird.
Aus dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich, dass ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung einen rechtzeitigen Antrag des Berufungswerbers (bzw. des der Berufung Beigetretenen) voraussetzt. Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzendem Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (zB ; ÖStZB 2002/87).
Da nicht bereits in der (innerhalb der beantragten Rechtsmittelfristverlängerung bis eingebrachten) Berufungsschrift vom , sondern erst mit Schriftsatz vom die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt wurde, ein Vorlageantrag ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - wie im vorliegenden Fall -
nicht möglich und eine Beitrittserklärung nicht gegeben ist, war eine mündliche Berufungsverhandlung nicht zwingend durchzuführen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Scheinrechnungen Empfängerbenennung |
Anmerkung | vgl. auch Ritz, BAO-Kommentar², § 162 Tz. 7 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAB-55857