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ZWF 5, September 2019, Seite 172

Liebe Leserinnen und Leser,

Roman Kert

Strafrecht ist eng mit dem Verfassungsrecht verbunden. Die staatliche Strafgewalt ist durch verfassungs- und grundrechtliche Vorgaben begrenzt. Materiell- und prozessrechtliche Garantien setzen den Eingriffen in die Rechte und Freiheiten des einzelnen durch die Strafverfolgungsbehörden Schranken. Der EGMR befasst sich schon seit einiger Zeit mit den grundrechtlichen Schranken für das Straf- und Strafprozessrecht, insb im Hinblick auf die Grundsätze des fairen Verfahrens (Art 6 EMRK) und „Keine Strafe ohne Gesetz“ (Art 7 EMRK), aber auch das Folterverbot (Art 3 EMRK), den Schutz der Freiheit und Sicherheit (Art 5 EMRK) oder das Doppelbestrafungsverbot (Art 4 des 7. ZP-EMRK). Durch die Einführung des Parteienantrags auf Normenkontrolle hat auch die Judikatur des VfGH deutlich größere Bedeutung für das Strafrecht gewonnen, hatte dieser doch bereits in den letzten Jahren eine Reihe von strafrechtlichen Bestimmungen auf ihre Verfassungskonformität hin zu überprüfen. Und auch der EuGH setzt sich seit einigen Jahren regelmäßig mit Fragen des Grundrechtsschutzes im Strafrecht auseinander, so etwa mit dem Grundsatz „Ne bis in idem“, dem Grundrechtsschutz bei der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und dem Verhältnis zwischen...

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