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Verfassungskonformität des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes
ZWF 2017/8
§ 3 VbVG; Art 7 Abs 1 B-VG; Art 6 Abs 1 EMRK
, G 679/2015
Kein Verstoß der Bestimmungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Verbandes für Straftaten seiner Entscheidungsträger bzw Mitarbeiter gegen das Sachlichkeitsgebot und das Recht auf ein faires Verfahren.
1. Antrag auf Aufhebung (von Teilen) des VbVG
Gegenstand des Verfahrens bildete ein Parteiantrag (Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG; G 497/2015) sowie ein Antrag des Landesgerichts Wels (Art 89 Abs 2 iVm Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG; G 679/2015) auf Aufhebung (von Teilen) des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG).
1.1. Verstoß gegen das Schuldprinzip
Als eine der Grundsatzfragen galt es zu klären, ob in § 3 Abs 2 und 3 VbVG ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich verankerte Sachlichkeitsgebot (Art 7 B-VG) und das daraus abzuleitende Schuldprinzip (vgl § 4 StGB) zu erblicken ist.
Seit Inkrafttreten des VbVG wurden immer wieder verfassungsrechtliche Bedenken – insb gegen § 3 Abs 2 VbVG – vorgebracht. In der Lehre wird zum Teil die Ansicht vertreten, dass nur eine natürliche, nicht aber eine juristische Person schuldhaft (im strafrechtlichen Sinn) handeln könne, weshalb die Strafbarkeit juristischer Personen unzulässig sei. Die Strafbarkeit juristischer Personen bedeute einen Systembruch im Strafrecht und verstoße gegen das verfassungsrechtlich verankerte Schuldprinzip. Zum Teil wird dies a...