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ZWF 1, Jänner 2017, Seite 2

Die Kronzeugenregelung neu (§ 209a StPO)

Michael Radasztics und Volkert Sackmann

Die Kronzeugenregelung alt hat die hohen Erwartungen des Gesetzgebers nicht erfüllt, weshalb eine – wiederum auf fünf Jahre befristete – Neufassung des § 209a StPO im Parlament beschlossen wurde. Vor Ablauf dieser Frist soll die Bestimmung sodann neuerlich evaluiert werden, um deren Effizienz überprüfen zu können. Die Neufassung des § 209a StPO soll erst für jene Verfahren anwendbar sein, in denen die Offenbarung der neuen Tatsachen nach dem Inkrafttreten erfolgte, bei den übrigen Verfahren soll die bisherige Bestimmung angewendet werden.

1. Voraussetzungen

Der neue § 209a StPO nennt mehrere Voraussetzungen, damit es überhaupt zur Gewährung des Kronzeugenstatus kommen kann:

1.1. Eigene Tat des Kronzeugen (Kronzeugentat)

Diese muss eine Tat sein, die entweder in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt, oder die der Zuständigkeit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption – WKStA (§ 20a StPO) unterliegt bzw hinsichtlich derer die WKStA sich für zuständig erklären bzw ihr die Übernahme einer Strafsache angedient werden könnte (§ 20b StPO), oder eine Tat nach §§ 277, 278, 278a oder 278b StGB bzw eine Tat, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisatio...

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