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ZWF 5, September 2021, Seite 243

Rechtskräftige Verurteilung des Entscheidungsträgers ist bindend im Verbandsverantwortlichkeitsverfahren

ZWF 2021/60

§ 3 Abs 2 VbVG

Ist der Schuldspruch des Entscheidungsträgers wegen der Begehung von Finanzvergehen inzwischen rechtskräftig geworden, bedeutet dies im Rechtsmittelverfahren des belangten VerS. 244bandes eine Einschränkung der Anfechtungslegitimation (und der amtswegigen Überprüfbarkeit) in Bezug auf das Verbandsurteil: Die Begehung der (konkreten) mit Strafe bedrohten Handlung(en) durch die natürliche Person ist nicht mehr zulässiger Gegenstand der Anfechtung (und der amtswegigen Prüfung) des Ausspruchs über die Verbandsverantwortlichkeit. Mit dem rechtskräftigen Schuldspruch des Entscheidungsträgers ist damit die Verantwortlichkeitsvoraussetzung gem § 3 Abs 2 VbVG (tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Begehung der betreffenden [Anknüpfungs-]Taten) bindend festgestellt.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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