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Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht einer Steuerhinterziehung aufgrund Geltendmachung von Scheinrechnungen
ZWF 2021/58
LG Nürnberg-Fürth , 12 KLs 504 Js 1658/18; Gehm, NZWiSt 2021, 268
Lautet der Vorwurf, dass aufgrund von Scheinrechnungen zu Unrecht Betriebsausgaben und damit Ertragsteuern verkürzt wurden bzw aus diesen auch rechtswidrig Vorsteuer gezogen wurde, muss im konkreten Fall durch geeignete Beweismittel belegt sein, dass der vorgebliche Leistungserbringer die diesbezüglichen Leistungen nicht erbracht hat.
Nicht ausreichend sind allgemeine Vermutungen derart, dass der Leistungserbringer sich bereits in der Vergangenheit in steuerlichen Dingen als unzuverlässig erwiesen habe bzw trotz wirtschaftlicher Existenz in anderen Steuerstrafverfahren bereits als bloßer „Rechnungsschreiber“ auffällig geworden sei. Ein Rückschluss, er habe sich auch im konkreten Fall entsprechend verhalten, ist nicht ausreichend. Aus dem Umstand, dass Barzahlungen geleistet wurden, lässt sich in diesem Zusammenhang nichts herleiten.