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ZWF 5, September 2021, Seite 243

Abgabenerhöhung

ZWF 2021/57

§ 29 Abs 6 FinStrG

Aus dem unmittelbaren Zusammenhang der Abgabenerhöhung mit einem Finanzvergehen ist unter dem gesetzlichen Begriff „Mehrbetrag“ der Verkürzungsbetrag des Finanzvergehens zu verstehen.

Eine Vergleichbarkeit mit dem im § 205 BAO verwendeten Begriff der „Mehrbeträge“ ist nicht gegeben, da der dort verwendete Begriff über ein „Mehr“ an Anzahlungen im Sinne von weiteren Anzahlungen nicht hinausgeht. Zudem besteht in der dortigen Bestimmung keinerlei Zusammenhang mit dem Finanzstrafgesetz.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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