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Abgabenerhöhung
ZWF 2021/57
Aus dem unmittelbaren Zusammenhang der Abgabenerhöhung mit einem Finanzvergehen ist unter dem gesetzlichen Begriff „Mehrbetrag“ der Verkürzungsbetrag des Finanzvergehens zu verstehen.
Eine Vergleichbarkeit mit dem im § 205 BAO verwendeten Begriff der „Mehrbeträge“ ist nicht gegeben, da der dort verwendete Begriff über ein „Mehr“ an Anzahlungen im Sinne von weiteren Anzahlungen nicht hinausgeht. Zudem besteht in der dortigen Bestimmung keinerlei Zusammenhang mit dem Finanzstrafgesetz.