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ZWF 5, September 2021, Seite 237

Strafaufschub; Strafmilderung; Berufsausbildung

ZWF Redaktion

§ 31a Abs 1 StGB

Köpf, Strafaufschub zum Abschluss einer Berufsausbildung und nachträgliche Strafmilderung, JSt 2021, 403

§ 31a Abs 1 StGB sieht eine nachträgliche Milderung der Strafe vor, wenn nach dem Urteil Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer Milderung der Strafe geführt hätten. Davon unabhängig kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgeschoben werden, etwa um vor Haftantritt eine bereits begonnene Ausbildung abschließen zu können. Der Beitrag erörtert die Möglichkeit der Umwandlung einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe in eine bedingte Freiheitsstrafe iSd § 31a Abs 1 StGB nach Ablauf eines Strafaufschubs zum Abschluss einer Berufsausbildung und bespricht dabei eine mögliche, dem § 52 JGG vergleichbare Regelung im StVG für Erwachsene.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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