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Tod; Verteidiger; Fristenlauf
ZWF 2021/54
Nach § 63 Abs 2 StPO wird der Lauf einer durch Zustellung an den Verteidiger ausgelösten Frist nicht unterbrochen oder gehemmt. § 63 StPO regelt ausdrücklich nur den Fall der Zurücklegung und Kündigung einer zuvor erteilten Verteidigervollmacht. Nicht geregelt ist der zwischenzeitige Tod des gewählten Verteidigers. § 63 Abs 2 StPO greift in diesem Fall nicht.