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Geschenkannahme; Bestechung; Beauftragter; Einflussnahme; Sachverständiger
ZWF 2021/53
Beauftragter iSd § 309 StGB ist jede Person, die rechtsgeschäftlich für ein Unternehmen handeln darf oder zumindest eine faktische Möglichkeit der Einflussnahme auf betriebliche Entscheidungen hat. Als Folge dieser Einschränkung des § 309 StGB auf eine vom Täter angestrebte Rechtshandlung sind rein faktische Tätigkeiten nicht vom Tatbestand umfasst. Die Abgabe gutachterlicher Stellungnahmen (durch einen unternehmensfremden Sachverständigen), auf deren Grundlage Unternehmensentscheidungen getroffen werden, scheidet als solche rein faktische Handlung aus dem Tatbestand aus.