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COVID-19; Ansteckungsgefahr
ZWF 2021/51
Eine Heimbewohnerin wurde entsprechend einer in der Einrichtung geltenden (internen) Standard Operating Procedure (SOP) trotz dreier negativer SARS-COV-2-Testbefunde ab dem Aufnahmetag über einen Zeitraum von zehn Tagen in einem Einzelzimmer isoliert, obwohl es keine Indizien dafür gab, dass von ihr eine Gefahr der Keimverschleppung mit COVID-19 bestand, die über jene, die von jedem Menschen ausgeht, hinausging. Durch das unmissverständliche Vermitteln, dass sie „jedenfalls“ im Zimmer bleiben muss, wurde bei der Bewohnerin der Eindruck erweckt, dass sie sich dieser Vorgabe nicht entziehen kann, dies umso mehr, als ihrem von Anfang an klar erkennbaren Wunsch nach Kontakt beharrlich nicht entsprochen wurde. Nach Ansicht des OGH erfüllt gegenständliches Verhalten den Tatbestand der Freiheitsentziehung gem § 99 Abs 1 StGB.