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Die Vorschläge zur Geldwäsche-VO und zur 6. Geldwäsche-RL im Kontext des EU-Rechts
Ein zentraler Bestandteil des von der Europäischen Kommission am präsentierten Pakets von Legislativvorschlägen zur Erweiterung des Rechtsrahmens der Geldwäscheprävention sind jene zwei Rechtsakte, die nach den Plänen der Kommission zukünftig die 4. Geldwäsche-RL (in der durch die 5. Geldwäsche-RL geänderten Fassung) aufheben bzw inhaltlich ersetzen sollen: die Geldwäsche-VO und die 6. Geldwäsche-RL.
Die 6. Geldwäsche-RL soll die derzeitige 4. Geldwäsche-RL formal aufheben. Die Verweise anderer Rechtsakte auf die 4. Geldwäsche-RL sollen künftig als Verweise sowohl auf die 6. Geldwäsche-RL als auch auf die Geldwäsche-VO zu lesen sein. Den größeren Teil der Inhalte der 4. Geldwäsche-RL übernimmt – in teilweise erweiterter Form – die Geldwäsche-VO, so etwa die Bestimmungen zu Sorgfalts-, Melde-, Aufbewahrungs- und Schulungspflichten oder zur unternehmensbezogenen Risikoanalyse. Die 6. Geldwäsche-RL enthält hingegen Regelungen, die sich vorwiegend an die öffentliche Verwaltung richten, wie die Bestimmungen zur supranationalen und nationalen Risikoanalyse, zu Registern (vor allem zu wirtschaftlichen Eigentümern und zu Konten), den FIU, den nationalen Aufsichtsbehörden, dem Sanktionenreg...