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ZWF 5, September 2021, Seite 224

Checkliste zur Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle für Rechtsanwälte und Notare

Severin Glaser

Rechtsanwälte und Notare unterliegen als Verpflichtete iSd 4. Geldwäsche-RL (Art 2 Abs 1 Z 3 lit b) auch nach österreichischem Recht Verdachtsmeldepflichten im Rahmen der Vorschriften zur Geldwäscheprävention (§§ 8a ff RAO; § 36a ff NO). Diese Checkliste zeigt alle wesentlichen Rechte, Pflichten und Aufgaben, die in diesem Zusammenhang zu beachten sind.

1. Wann tritt die Pflicht zur Meldung ein?

Die Pflicht zur Meldung tritt ein, wenn der Rechtsanwalt/Notar bei geldwäschegeneigten Geschäften Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass Vermögensbestandteile aus einer in § 165 StGB aufgezählten Handlung herrühren oder die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil iZm einer kriminellen Organisation gem § 278a StGB, einer terroristischen Vereinigung gem § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gem § 278c StGB oder einer Terrorismusfinanzierung gem § 278d StGB steht.

Wenn der Rechtsanwalt/Notar bei geldwäschegeneigten Geschäften Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient oder damit im Zusammenhang steht, und er gleichzeitig Grund z...

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